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(später 26) Mitgliedern geschaffen. (Aufruf vom 12. November
1918 im Reichs-Anzeiger Nr. 268.) Diese revolutionäre Regierung
übernimmt am 12. November 1918 „im Auftrage des Vollzugs-
rates des Arbeiter- und Soldatenrates“ die Staatsleitung (G8.S. 187).
Für die hier allein in Betracht kommende Frage der Verfassungs-
form ! ıst kennzeichnend, daß bereits im „Äufruf.an das Preußische
Volk“ (G8.8. 187—189) erklärt wird, über die zukünftigen Staats-
einrichtungen Preußens werde eine verfassunggebende
Versammlung entscheiden. Bis dahin war die Staatsregie-
rung durch eine Volksvertretung nicht beschränkt; das
Abgeordnetenhaus wurde aufgelöst, das Herrenhaus beseitigt.
(Verordnung vom 15. November 1918, GS.S. 191.) Mag auch das
Verhältnis der Staatsregierung zum Vollzugsrat manche Unklar-
heiten in sich geschlossen haben, die zu Reibungen führten und
durch Vereinbarungen ausgeglichen wurden; mag es zweifelhaft
gewesen sein, ob die entscheidenden Funktionen der Staatsregie-
rung sich nur auf die Exekutive oder auch auf die Legislative
beziehen sollten — auf jeden Fall ist es unbestritten, daß in
Preußen diejenige Strömung von vornherein die Oberhand gewann,
die einen demokratisch-parlamentarischen Volksstaat erstrebte und
auf eine Verfassung durch eine allgemeine Landesversammlung
hindrängte Das Rätesystem hat nur vorübergehend formelle
Zugeständnisse erhalten; die „Diktatur des Proletariats“ ist in
Preußen niemals durchgedrungen. Etwas anderes ist es, daß in
der Zeit bis zum Zusammentritt der verfassunggebenden Landes-
versammlung am 5. März 1919 in Berlin die Staatsregierung
selbst eine Diktatur ausübte, die sich auf Gesetzgebung und Ver-
waltung erstreckte. Es war eine Diktatur, die man als eine
kommissarische bezeichnen kann ?, weil der Zentralrat der Arbeiter-
ı Ihr Gegenstück, die Staatsformen behandelt ausführlich SOHELCHER,
Fischers Zeitschrift für Verwaltungsrecht Bd. 58 (1921) S. 153—218, ,
* Vgl. die an Anregungen reiche Schrift von CARL SCHMITT-DOROTIC,
Die Diktatur, 1921 8. 25 £,, 153 f.