Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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Landtag in geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältnis- 
wahl zu wählen. Wählbar ist ohne Unterschied des Geschlechts, 
wer seit mindestens drei Jahren die preußische Staatsangehörig- 
keit besitzt, mindestens ebensolange in Preußen seinen Wohnsitz 
und das 35. Lebensjahr vollendet hat. Landtagsabgeordnete 
scheiden mit Annahme der Wahl aus dem Landtage aus. Die 
Wahl erfolgt auf sechs Jahre in der Weise, daß alle zwei Jahre 
ein Drittel der Gewählten ausscheidet und durch Neuwahl, bei 
der Wiederwahl zulässig ist, ersetzt wird. Die erstmalig nach 
zwei bzw. vier Jahren Ausscheidenden werden durch das vom 
Vorsitzenden zu ziehende Los bestimmt. Den Mitgliedern des 
Finanzrats wurde dabei Verantwortungsfreiheit wie den Abge- 
ordneten nach Reichsverfassung Art. 36 zugedacht. Für seine 
Zuständigkeit war vorgesehen: Die Zustimmung des Finanzrats 
ist einzuholen : 
1. wenn der Landtag Ausgaben beschließen will, die über 
den von der Staatsregierung vorgeschlagenen oder bewilligten 
Betrag hinausgehen (vgl. jetzt Art. 42 Abs. 4), 
2. für neue Steuern, 
3. für die Aufnahme von Anleihen und Uebernahme von 
Bürgschaften (vgl. jetzt Art. 65), 
4. für Ausgaben, für die noch keine Deckung vorhanden ist 
oder für die die Deckung durch Anleihen erfolgen soll (vgl. jetzt 
Art. 63 Abs. 1). 
Beanstandet der Finanzrat ein unter Nr. 1—4 fallendes Ge- 
setz oder einen unter diese Vorschriften fallenden Beschluß, so 
hat er dies innerhalb zweier Wochen schriftlich zu begründen. 
Die Angelegenheit unterliegt alsdann erneuter Beschlußfassung 
des Landtags. DBeschließt der Landtag mit Zweidrittelmehr- 
heit, an seinem früheren Beschlusse festzuhalten, so hat es bei 
letzterem sein Bewenden, soweit nicht die Staatsregierung von 
dem Recht der Auflösung des Landtags Gebrauch machen will 
(vgl. jetzt Art. 41 Abs. 1—3).
	        
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