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Landtag in geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältnis-
wahl zu wählen. Wählbar ist ohne Unterschied des Geschlechts,
wer seit mindestens drei Jahren die preußische Staatsangehörig-
keit besitzt, mindestens ebensolange in Preußen seinen Wohnsitz
und das 35. Lebensjahr vollendet hat. Landtagsabgeordnete
scheiden mit Annahme der Wahl aus dem Landtage aus. Die
Wahl erfolgt auf sechs Jahre in der Weise, daß alle zwei Jahre
ein Drittel der Gewählten ausscheidet und durch Neuwahl, bei
der Wiederwahl zulässig ist, ersetzt wird. Die erstmalig nach
zwei bzw. vier Jahren Ausscheidenden werden durch das vom
Vorsitzenden zu ziehende Los bestimmt. Den Mitgliedern des
Finanzrats wurde dabei Verantwortungsfreiheit wie den Abge-
ordneten nach Reichsverfassung Art. 36 zugedacht. Für seine
Zuständigkeit war vorgesehen: Die Zustimmung des Finanzrats
ist einzuholen :
1. wenn der Landtag Ausgaben beschließen will, die über
den von der Staatsregierung vorgeschlagenen oder bewilligten
Betrag hinausgehen (vgl. jetzt Art. 42 Abs. 4),
2. für neue Steuern,
3. für die Aufnahme von Anleihen und Uebernahme von
Bürgschaften (vgl. jetzt Art. 65),
4. für Ausgaben, für die noch keine Deckung vorhanden ist
oder für die die Deckung durch Anleihen erfolgen soll (vgl. jetzt
Art. 63 Abs. 1).
Beanstandet der Finanzrat ein unter Nr. 1—4 fallendes Ge-
setz oder einen unter diese Vorschriften fallenden Beschluß, so
hat er dies innerhalb zweier Wochen schriftlich zu begründen.
Die Angelegenheit unterliegt alsdann erneuter Beschlußfassung
des Landtags. DBeschließt der Landtag mit Zweidrittelmehr-
heit, an seinem früheren Beschlusse festzuhalten, so hat es bei
letzterem sein Bewenden, soweit nicht die Staatsregierung von
dem Recht der Auflösung des Landtags Gebrauch machen will
(vgl. jetzt Art. 41 Abs. 1—3).