Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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dort genannten Belege: DERNBURG BGB. Bd. I $ 31 Zi. II) 
Landesrecht ohne weiteres beseitigt oder abändert. 
1. Der Wille, ein unmittelbar wirkendes Gesetz zu schaffen, 
ergibt sich aus der obigen (BI) Zusammenstellung der Gesetze, 
welche der Verfassungsausschuß unmittelbar durch Art. 137 Abs. 3 
RV. berühren wollte. 
Folgende Einzelheiten seien noch erwähnt: 
Gröber, von welchem die Fassung „des für alle geltenden 
Gesetzes“ stammt (8. Ausschuß S. 203 und 206), nannte als Be- 
richterstatter des Ausschusses die württembergische Ge- 
nehmigungspflicht zur Niederlassung zweier barmherziger Schwe- 
stern eine „lächerliche Erscheinung“ und fuhr fort: „derartige Er- 
scheinungen wollen wir beseitigen“. 8. Ausschuß 203. 
Schon vorker — 8. Ausschuß S. 187 — hatte er den $ 24 des 
Reichsvereinsgesetzes vom 19. April 1908 (RGBl. S. 151) als eine 
Ausnahme gegen die Kirche erklärt, weil dieses die religiösen 
Vereine vom Vereinsrecht „ausnehme“ und der Landes- 
gesetzgebung überantworte..e „Wir wollen diesen Punkt hier 
(d.h. im heutigen Art. 137 RV.; der Verf) aufgenommen 
wissen, weil in der gesetzgeberischen Behandlung gewöhnlich die 
geistlichen Gesellschaften anders behandelt worden sind, 
als die gewöhnlichen Vereine, damit durch die Statuierung 
der Freiheit der Vereinigung zu geistlichen Gesellschaften jeder 
Zweifel abgeschnitten wird.“ Gröber will also durch die „Sta- 
tuierung* in Art. 137 RV. („hier“) den $ 24 des Reichsvereins- 
gesetzes, d.i. die landesgesetzliche Zuständigkeit in Sachen 
der religiösen Vereine, unmittelbar beseitigen. 
Der Vorsitzende Haußmann bezeichnet (8. Ausschuß $. 383) 
es nach nochmaliger Anfrage als Meinung des Antragstellers 
Gröber, des Unterausschusses und des ganzen Verfassungs- 
ausschusses, daß durch den Gröbersehen Zusatz „Ausnahme-, 
d.h. Verbotsgesetze ausgeschlossen sein“ sollen. Wenn 
aber Art. 137 Abs. 3 RV. irgendwelche anderen Gesetze „aus-
	        
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