—_ 17 —
dort genannten Belege: DERNBURG BGB. Bd. I $ 31 Zi. II)
Landesrecht ohne weiteres beseitigt oder abändert.
1. Der Wille, ein unmittelbar wirkendes Gesetz zu schaffen,
ergibt sich aus der obigen (BI) Zusammenstellung der Gesetze,
welche der Verfassungsausschuß unmittelbar durch Art. 137 Abs. 3
RV. berühren wollte.
Folgende Einzelheiten seien noch erwähnt:
Gröber, von welchem die Fassung „des für alle geltenden
Gesetzes“ stammt (8. Ausschuß S. 203 und 206), nannte als Be-
richterstatter des Ausschusses die württembergische Ge-
nehmigungspflicht zur Niederlassung zweier barmherziger Schwe-
stern eine „lächerliche Erscheinung“ und fuhr fort: „derartige Er-
scheinungen wollen wir beseitigen“. 8. Ausschuß 203.
Schon vorker — 8. Ausschuß S. 187 — hatte er den $ 24 des
Reichsvereinsgesetzes vom 19. April 1908 (RGBl. S. 151) als eine
Ausnahme gegen die Kirche erklärt, weil dieses die religiösen
Vereine vom Vereinsrecht „ausnehme“ und der Landes-
gesetzgebung überantworte..e „Wir wollen diesen Punkt hier
(d.h. im heutigen Art. 137 RV.; der Verf) aufgenommen
wissen, weil in der gesetzgeberischen Behandlung gewöhnlich die
geistlichen Gesellschaften anders behandelt worden sind,
als die gewöhnlichen Vereine, damit durch die Statuierung
der Freiheit der Vereinigung zu geistlichen Gesellschaften jeder
Zweifel abgeschnitten wird.“ Gröber will also durch die „Sta-
tuierung* in Art. 137 RV. („hier“) den $ 24 des Reichsvereins-
gesetzes, d.i. die landesgesetzliche Zuständigkeit in Sachen
der religiösen Vereine, unmittelbar beseitigen.
Der Vorsitzende Haußmann bezeichnet (8. Ausschuß $. 383)
es nach nochmaliger Anfrage als Meinung des Antragstellers
Gröber, des Unterausschusses und des ganzen Verfassungs-
ausschusses, daß durch den Gröbersehen Zusatz „Ausnahme-,
d.h. Verbotsgesetze ausgeschlossen sein“ sollen. Wenn
aber Art. 137 Abs. 3 RV. irgendwelche anderen Gesetze „aus-