— 15 —
seits ein Einspruch gegen die vom Landtag beschlossenen Gesetze
im Art. 42 Abs. 1 gewährt, dagegen wurde er statt einer Zustimmung
zu den einzubringenden Gesetzesvorlagen auf die gutachtliche
Aeußerung beschränkt (Art. 40 Abs. 2). Immerhin erhielt der
Staatsrat andere, hier noch nicht erwähnte Rechte, die im Art. 40
Abs. 1, 3 und 4, 42 Abs. 4 niedergelegt sind.
Was die Auffassung der Parteien angeht, so stimmte 'im
Verfassungsausschuß der Abgeordnete Dr. v. KRIES mit dem Be-
richterstatter überein, daß gegen ein übermächtiges Parlament
Gegengewichte geschaffen werden müßten, und daß Volksbegehren
und Volksentscheid noch nicht genügende Gegengewichte bildeten.
Die Regierungsvorlage habe den Finanzrat vorgeschlagen und da-
mit selbst anerkannt, daß ein retardierendes Element in Finanz-
sachen notwendig sei. Was aber für Finanzsachen gelte, treffe
auch für andere Gebiete, z. B. die der Sehulen, der Verwaltung
und Landwirtschaft zu; man würde also neben dem Landtag noch
eine zweite Körperschaft, möge sie nun Staatsrat oder Erste
Kammer heißen, einführen müssen. (Aussch.Ber. 8. 43£.) Der
Abgeordnete HEILMANN (Soz.Dem.) gab zu, daß das alte Herren-
haus, das der Verfassungsentwurf versucht habe wiederherzustellen,
„auch gute Tage gehabt habe, wo man doch die größten Rück-
sichtslosigkeiten ausgesprochen habe“. Kennzeichnenderweise fügt
er hinzu: „Soweit werde man indes weder im Staatsrat noch in
der geplanten Ersten Kammer kommen, denn beide Körperschaften
mäßig zustande gekommen, entscheidet im Streitfalle der Staatsgerichtshof
(Art. 87).
c) Endlich erfolgt die Auflösung des Landtags durch den Beschluß
eines Dreimännerkollegiums, dasausdem Ministerpräsidenten, dem Präsidenten
des Landtags und dem des Staatsrats besteht (Art. 14 Abs. 1 Satz 1). Die
schlechte sprachliche Fassung der Stelle und Unklarheiten der Gesetz-
gebungsmaterialien hatten mich (Kommentar zur Verfassung des Freistaats
Preußen, 1921 S. 105 £.) zu einer anderen Auslegung veranlaßt, die ich
aber an anderer Stelle bereits berichtigt und in meinem späteren Werk
(Das Preußische Verfassungsrecht 1921 S. 63, 128) im Sinne der herrschen-
den Meinung aufgegeben habe.
Archiv des öffentlichen Rechts. XLII. 2. 10