Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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würden immer von der Wahl abhängen. Jeder, der gewählt sei, 
habe den Wunsch, wiedergewählt zu werden und wäge daher seine 
Worte sehr sorgsam ab, um die Wähler nicht vor den Kopf zu 
stoßen! Im Finanzrat werde man vielleicht sehr offenherzig reden, 
die Verhandlungen seien aber nicht öffentlich, draußen werde daher 
kein Mensch erfahren, was gesprochen worden sei.“ (Daß die 
Vollsitzungen des Staatsrats Öffentliche sind, bestimmt jetzt Art. 39 
der Verfassung). 
Der Abgeordnete Dr. PREUSS sah sich im Anschluß an die 
Frage der Landtagsauflösung zu den grundsätzlichen Bemerkungen 
veranlaßt: Keine Verfassung der Welt kenne einen 
einzigen allmächtigen Faktor, alle parlamentarischen 
Verfassungen hätten neben dem Parlament, das allerdings 
ein überwiegendes Gewicht habe, einen irgendwie selbständigen 
Faktor, sei es eine Zweite Kammer, sei es die Krone. In reinen 
Demokratien wie der Schweiz habe man wenigstens darin einen 
gewissen selbständigen Faktor, daß die Regierung vom Parlament 
auf Zeit gewählt werde Man müsse zu irgendeiner selbstän- 
digen Stelle neben dem Landtag kommen, um nicht diesen 
beispiellosen Parlamentsabsolutismus zu be- 
festigen. Im Einverständnis mit dem Berichterstatter möchte 
er der Auffassung entgegentreten, daß der Staatsrat nur eine 
verschleierte Erste Kammer sei. Wohl sei er das, wenn man in 
ihm mit det Vertretung der Provinzen eine berufsständische Ver- 
tretung zusammenfasse Wenn man davon überzeugt sei, daß 
es im Sinne des Parlamentarismus und einer organisierten Demo- 
kratie liege, neben dem Landtag noch irgendeine Stelle zu setzen, 
so komme man zu dem Staatsrat mit den beschränkten Zuständig- 
keiten, die der Berichterstatter hervorgehoben habe (Aussch.Ber. 
Sp. 47—50). 
Dr. FREUND, Staatssekretär im Ministerium des Innern berief 
sich bei seiner Erörterung des Staatsratsproblems darauf, es sei 
immer gesagt worden, man brauche ein retardierendes Element
	        
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