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schließt“, dann muß er selbst Gesetzeskraft haben. Aehnlich der
Abgeordnete Ende (D.D.) nach HEILFRON, Die deutsche National-
versammlung 1919/1920 Bd. 4 S. 465 (1919 Bd. 6 S. 4045).
2. Die Gesetzeskraft kommt in dem ganz bestimmten
Wortlaut des Abs. 3: „ordnet und verwaltet ihre Ange-
legenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle gel-
tenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Aemter ohne Mitwirkung
des Staates ...“ zum Ausdruck, dann aber auch in dem Abs. 8.
Ursprünglich lautete dieser:
„Die Durchführung dieser Bestimmungen liegt der Landes-
gesetzgebung ob.“
Aber in letzter Stunde, in der Schlußabstimmung der 3. Lesung
in der Nationalversammlung am 31. Juli 1919, erhielt er auf einen
— ursprünglich abgelehnten, schließlich aber doch angenommenen —
Antrag Spahn hin folgende Fassung:
„Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen
eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landes-
gesetzgebung ob.“
HEILFRON, Die deutsche Nationalversammlung 1919/20 Bd. 5 3. 424
(1919 Bd. 7 S. 424).
a) „Bestimmungen“ sind es also schon, was die Ab-
sätze 1—7 enthalten, also etwas Bestimmtes: Weisungen an die
Richter, an de Behörden und Untertanen, nicht
bloß Befehle an einen Gesetzgeber. Und diese „Bestimmungen“
enthalten schon eine nähere „Regelung“ im Gegensatz zu einer
b) „weiteren Regelung“. Die Landesgesetzgebung soll
die Grundrechte und Grundsätze der Absätze 1—7 nicht erst
„regeln“, d. h. nicht erst in das unmittelbare Rechtsleben ein-
führen, sondern nur „weiter“ regeln, d.h. ergänzen. RGZ.
Ba. 102 S, 170.
„Durchführen“ und „Einführen“ sind Gegensätze.
c) Das „soweit“ in Abs. 8 sagt dasselbe, was Art. 12
Abs. 1 RV. vorschreibt, daß nämlich die Länder nur insoweit Ge-