Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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Meinung nicht teilen sollte, daß dieser weitere Zweck, der dem 
Staatsrate von der Verfassung zugedacht worden ist, sekundärer 
Natur ist, so bleibt doch unanfechtbar, daß dann eben auf dem 
Wege über die provinziellen Ansprüche, Interesse und Rechte 
eine Hemmung des Parlamentsabsolutismus eintreten sollte, so daß 
jener als primär bezeichnete Zweck um so stärkere Geltung ge- 
winnt. 
Auch die bisherige staatsrechtliche Literatur bestätigt (im 
einzelnen mit kleinen Abweichungen) diese (von mir im wesentlichen 
schon in meinen Werken: Kommentar zur Verfassung des Frei- 
staates Preußen, Berlin 1921 S. 151—154 und Das Preußische 
Verfassungsrecht, Bonn 1922 $S. 141 ff. vertretene) Auffassung. 
Es führen aus: 
ARNDT, Die Verfassung des Freistaates Preußen, Berlin 1921 S. 79, 80: 
„Dem Staatsrat wird in der Verfassung eine Stellung bei der Gesetz- 
gebung gegeben, die ‘der der Exekutive nach der Montesquieu’schen 
Theorie entspricht, nämlich nur le pouvoir d’empäöcher „. . . Er ist 
rechtlich ... . lediglich ein Organ des Landes, das allerdings von den 
Provinzen gewählt wird... Der Staatsrat ist keine Erste Kammer 
und keine Behörde, sondern eine gesetzgebende Körperschaft, trotzdem 
er regelmäßig nur Einspruchsrecht hat... Er ist ein oberstes Organ, 
von keinem anderen abhängig. Unter der Bezeichnung „Landtag“ ist 
er von der Verfassung nicht einbegriffen.“ 
GIESE-VOLKMANN, Die preußische Verfassung, Berlin 1921 S. 84/85: 
„Der Staatsrat soll den durch keinen gleichgeordneten Faktor (wie 
Staatspräsident, Erste Kammer) gehemmten Landtag in Uebereinstimmung 
mit dem Volkswillen halten und verhindern, daß sich ein unbeschränkter 
Parlamentsabsolutismus, insbesondere auf finanziellem Gebiete, bildet. 
Er soll den Gedanken der Dezentralisation gegenüber dem zentralen 
Einheitsparlament verkörpern, indem neben die Vertretung der Gesamt- 
heit der Volksgenossen eine Vertretung des in territorialen Gruppen ge- 
gliederten Volkes gesetzt wird .. . Der Staatsrat ist keine Erste Kammer 
und kein dem Landtag gleichberechtigter legislativer Faktor. Er ist ein 
selbständiges Staatsorgan, das bei der Gesetzgebung und Verwaltung in 
bestimmter genau abgegrenzter Weise mitzuwirken hat.“ 
habe, hebt die Bedeatung jener Vorgänge für die Kennzeichnung der 
damaligen Bestrebungen zur Klarstellung der Tragweite des Art, 81 Verf. 
nicht auf.
	        
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