— 154 —
ihrer Schmälerung, führen und es muß als verfassungsmäßige
Pflicht, insbesondere der Staatsregierung, erkannt werden, diese
Rechte vollauswirken zulassen Vonhieraus
ergibt sich dann beinahe vonselbst, daß jede Be-
hinderung der Geltendmachung und Wahrung
der Rechte des Staatsrates eine Verfassungs-
verletzung darstellt, dienichtermangelnkann,
Rechtswirkungen bezüglich der Staatsakte aus-
zulösen, denenderMangelderBerüceksiehtigung
jener Rechte anhaftet.
Es leuchtet ferner sehon an dieser Stelle ein, daß der poli-
tische Wille des Verfassungsgesetzgebers in bezug auf den Staatsrat
durch jenen hier genauer angegebenen Zweck motiviert war; daß
dieser geschichtlich bedingt gewesen ist durch den Aufbau des
Verfassungswerkes, durch die Notwendigkeit der Vermeidung ein-
seitiger Parlamentsherrschaft und daß die Auslegung der Verfas-
sungsartikel von diesen Grundbestimmungen beherrscht sein muß.
Es folgt also, daß, zwar nicht abgesehen von dem konkreten,
bereits festgestellten Willen des zeitlichen Gesetzgebers, aber doch
über ihn hinausreichend, jene verfassungsrechtliche Regelung des
Staatsrats selbständiges Leben gewinnen kann, das in sich trag-
kräftig wird. Der Gesetzeswortlaut löst sich damit von den
Worten und Meinungen der Vertreter der Regierung und der
Mitglieder der verfassungsgebenden Landesversammlung und führt
ein Dasein, das durch den Sinn der Einrichtung und ihre Bezie-
hung zu den anderen Gestaltungen derselben Verfassung bedingt
ist. Damit bin ich auch bei der Forderung angelangt, die ich
als das funktionelle, möglichst reibungslose Ineinandergreifen aller
obersten Staatsorgane bezeichnet babe.
IV.
Durch Art. 31 der preußischen Verfassung sollten die Pro-
vinzen eine unmittelbare Einwirkung auf die Bildung des obersten