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Staatswillens erhalten. Die Regelung hat im einzelnen in der
Weise stattgefunden, daß die Rechtsstellung seiner Mitglieder
umschrieben und gesichert (Art. 34—36, 41), sein Geschäftsgang
allgemein geordnet (Art. 37—39 Abs. 1), seine Stellung zum
Staatsministerium (Art. 39 Abs. 2, Art. 24, 40) und zum Landtage
(Art. 42, 14 Abs. 1), in der Richtung der Gesetzgebung,
Verwaltung und des Ausgabenbewilligungsrechtes
festgelegt wurde. Es ist hierbei nicht überall folgerichtig ver-
fahren worden. Denn während dem Staatsrat die Eigenschaft
einer Ersten Kammer nach dem Willen des Verfassungsgesetz-
gebers fehlt, werden, worauf schon aufmerksam gemacht werden
mußte, seinen Mitgliedern Befugnisse zugewiesen, die sonst nur
Abgeordneten einer Volksvertretung zukommen (Art. 34—36, 41).
Und auch die Vorschrift, daß niemand gleiehzeitig Mitglied des
Landtages und des Staatsrates sein darf (Art. 32 Abs. 2, Satz 1),
schafft, einen Anklang an eine Erste Kammer'?”. Man mag freilich
die Gründe für diesen Mangel an Folgerichtigkeit in der verfassungs-
rechtlichen Regelung entweder in den schwierigen Kompromissen
innerhalb der verfassungsgebenden Landesversammlung oder darin
sehen, daß der Staatsrat eine Neubildung ist, deren endgültigen
Charakter die zukünftige politische Entwicklung bestimmen wird.
Dabei ist an das Wort von WALDECKER (a. a. O. S. 90) zu erinnern,
daß der Staatsrat jedenfalls der Absicht nach nicht in das Kapitel
Volksvertretung gehört, daß aber darüber ebensowenig ein Zweifel
möglich ist, daß er der politischen Wirkung nach auf eine Art
von ErsterKammer heraus kommen kann. PILOTY, Die neue preußische
Verfassung (Archiv für öffentliches Recht Bd. 40, 1921, S. 87 £f.)
will sogar im Staatsrat die Grundmauern zu einem Oberhause
finden. Er sei nicht nur Begutachter und Ratgeber der Regie-
rung, sondern griffe auch tief in Staatsentschlüsse ein. Der Land-
lag verliere zu seinen Gunsten etwas von seiner Allmacht. Sicher-
lich übertreibt WALTEMATH, Der Staatsrat in der neuen preußi-
12 S. oben Anm. 10; auch Art. 37, 38 Abs. 2, 39 preuß. Verf.