Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

— 15 — 
Staatswillens erhalten. Die Regelung hat im einzelnen in der 
Weise stattgefunden, daß die Rechtsstellung seiner Mitglieder 
umschrieben und gesichert (Art. 34—36, 41), sein Geschäftsgang 
allgemein geordnet (Art. 37—39 Abs. 1), seine Stellung zum 
Staatsministerium (Art. 39 Abs. 2, Art. 24, 40) und zum Landtage 
(Art. 42, 14 Abs. 1), in der Richtung der Gesetzgebung, 
Verwaltung und des Ausgabenbewilligungsrechtes 
festgelegt wurde. Es ist hierbei nicht überall folgerichtig ver- 
fahren worden. Denn während dem Staatsrat die Eigenschaft 
einer Ersten Kammer nach dem Willen des Verfassungsgesetz- 
gebers fehlt, werden, worauf schon aufmerksam gemacht werden 
mußte, seinen Mitgliedern Befugnisse zugewiesen, die sonst nur 
Abgeordneten einer Volksvertretung zukommen (Art. 34—36, 41). 
Und auch die Vorschrift, daß niemand gleiehzeitig Mitglied des 
Landtages und des Staatsrates sein darf (Art. 32 Abs. 2, Satz 1), 
schafft, einen Anklang an eine Erste Kammer'?”. Man mag freilich 
die Gründe für diesen Mangel an Folgerichtigkeit in der verfassungs- 
rechtlichen Regelung entweder in den schwierigen Kompromissen 
innerhalb der verfassungsgebenden Landesversammlung oder darin 
sehen, daß der Staatsrat eine Neubildung ist, deren endgültigen 
Charakter die zukünftige politische Entwicklung bestimmen wird. 
Dabei ist an das Wort von WALDECKER (a. a. O. S. 90) zu erinnern, 
daß der Staatsrat jedenfalls der Absicht nach nicht in das Kapitel 
Volksvertretung gehört, daß aber darüber ebensowenig ein Zweifel 
möglich ist, daß er der politischen Wirkung nach auf eine Art 
von ErsterKammer heraus kommen kann. PILOTY, Die neue preußische 
Verfassung (Archiv für öffentliches Recht Bd. 40, 1921, S. 87 £f.) 
will sogar im Staatsrat die Grundmauern zu einem Oberhause 
finden. Er sei nicht nur Begutachter und Ratgeber der Regie- 
rung, sondern griffe auch tief in Staatsentschlüsse ein. Der Land- 
lag verliere zu seinen Gunsten etwas von seiner Allmacht. Sicher- 
lich übertreibt WALTEMATH, Der Staatsrat in der neuen preußi- 
12 S. oben Anm. 10; auch Art. 37, 38 Abs. 2, 39 preuß. Verf.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.