Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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schen Verfassung (Zeitschr. f. d. gesamte Staatswissenschaft, 
Ba. 76, 1921, S. 350 ff.) mit dem Ausspruch: „Die neue preußische 
Verfassung hat uns eine Art Oberhaus, den Staatsrat, gebracht“; 
aber schon: richtig, wenn er hinzufügt: „Wenn auch seine Befug- 
nisse so begrenzt sind, immer bedeutet er eine Schwächung der 
Macht des Landtages, dessen Alleinherrschaft auf gesetzmäßige 
Weise behindert wird.“ 
Gerade diese eigenartige (bereits gegen Ende des vorherigen 
Abschnittes III klargestellte) Lage erfordert es, daß die Zuständig- 
keit des Staatsrats gegenüber den anderen zur Staatswillensbildung 
berufenen Organen genau begrenzt wird, daß ihre Befugnisse 
gegenseitig nicht gestört, sondern aufs peinlichste geachtet werden. 
Daraus ergibt sich ein weiterer nicht minder wichtiger Auslegungs- 
grundsatz: Die Bestimmungen über die Zuständig- 
keitdes Staatsministeriums und des Landtages 
dürfen gegenüber dem Staatsrat nicht ausdeh- 
nend interpretiert, die Vorschriften über die 
Zuständigkeit des Staatsrats nicht einengend 
gedeutet werden. 
Schließlich ist auch die Analogie des Reichsrats 
nicht ohne rechtliche Bedeutung. Der Finanzrat hatte in erster 
Linie bestehen sollen aus den nach Art. 63 der Reichsverfassung 
von den Provinzialverwaltungen bestellten Reichsratsmitgliedern 
(neben 4 hohen Beamten und vom Landtag gewählten Mitglie- 
dern). Daraus ist dann nach dem Vorbilde des Reichsrats der 
Staatsrat geworden. Wie jener zur Vertretung der deutschen 
Länder, so ist dieser zu der der preußischen Provinzen bestimmt. 
Es besteht aber noch eine weitere innere Berührung. Nach Art. 63 
Reichsverfassung werden die Länder im Reichsrat durch Mitglieder 
ihrer Regierungen vertreten. Doch wird die Hälfte der preußi- 
schen Stimmen nach Maßgabe des Landesgesetzes vom 3. Juni 1921 
(GS. 8. 379) von den preußischen Provinzialverwaltungen und 
zwar als Wahlkörper von den Provinzialausschüssen (für die
	        
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