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schen Verfassung (Zeitschr. f. d. gesamte Staatswissenschaft,
Ba. 76, 1921, S. 350 ff.) mit dem Ausspruch: „Die neue preußische
Verfassung hat uns eine Art Oberhaus, den Staatsrat, gebracht“;
aber schon: richtig, wenn er hinzufügt: „Wenn auch seine Befug-
nisse so begrenzt sind, immer bedeutet er eine Schwächung der
Macht des Landtages, dessen Alleinherrschaft auf gesetzmäßige
Weise behindert wird.“
Gerade diese eigenartige (bereits gegen Ende des vorherigen
Abschnittes III klargestellte) Lage erfordert es, daß die Zuständig-
keit des Staatsrats gegenüber den anderen zur Staatswillensbildung
berufenen Organen genau begrenzt wird, daß ihre Befugnisse
gegenseitig nicht gestört, sondern aufs peinlichste geachtet werden.
Daraus ergibt sich ein weiterer nicht minder wichtiger Auslegungs-
grundsatz: Die Bestimmungen über die Zuständig-
keitdes Staatsministeriums und des Landtages
dürfen gegenüber dem Staatsrat nicht ausdeh-
nend interpretiert, die Vorschriften über die
Zuständigkeit des Staatsrats nicht einengend
gedeutet werden.
Schließlich ist auch die Analogie des Reichsrats
nicht ohne rechtliche Bedeutung. Der Finanzrat hatte in erster
Linie bestehen sollen aus den nach Art. 63 der Reichsverfassung
von den Provinzialverwaltungen bestellten Reichsratsmitgliedern
(neben 4 hohen Beamten und vom Landtag gewählten Mitglie-
dern). Daraus ist dann nach dem Vorbilde des Reichsrats der
Staatsrat geworden. Wie jener zur Vertretung der deutschen
Länder, so ist dieser zu der der preußischen Provinzen bestimmt.
Es besteht aber noch eine weitere innere Berührung. Nach Art. 63
Reichsverfassung werden die Länder im Reichsrat durch Mitglieder
ihrer Regierungen vertreten. Doch wird die Hälfte der preußi-
schen Stimmen nach Maßgabe des Landesgesetzes vom 3. Juni 1921
(GS. 8. 379) von den preußischen Provinzialverwaltungen und
zwar als Wahlkörper von den Provinzialausschüssen (für die