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setze erlassen können, „solange und soweit das Reich von seinem
Gesetzgebungsrecht keinen Gebraucht macht“.
In den Absätzen 1—7 des Art. 137 RV. hat aber das Reich
von seinem „Gesetzgebungsrecht“ Gebrauch gemacht, also Ge-
setzeskraft geschaffen.
d) „Erfordert“ ist zu Abs. 3 von Art. 137 RV. kein
weiteres Landesgesetz, weder vom Standpunkt des Kirchenrechts,
noch vom Standpunkt der Reichsverfassung. Wenn staatliche
Schranken wegfallen, dann entsteht kein Vakuum: Die kirch-
liche Autonomie breitet sich von selbst ın dem Maße aus, in
welchem die Staatsschranken zurückweichen.
Nach dem Sinn und Ziel des Antragstellers zu Abs. 8,
Dr. Spahn, — dessen Absicht und Formulierung zeitweilig ab-
gelehnt, schließlich aber doch angenommen wurde; 8. Ausschuß
S. 516 und 519, und MAUSBACH, Kulturfragen in der deutschen
Verfassung 1920 S. 72 — ist nur bei den Absätzen 5—7 (Ver-
leihung der öffentlichen Körperschaftsreehte und Erhebung der
Kirchensteuer) eine „weitere“ landesgesetzliche Regelung ‚er-
fordert“. Dieser Ausdruck steht im Gegensatz zu einem bloßen
„gestattet“: Die Landesgesetzgebung ist nicht beliebig „ge-
stattet“, sondern nur da zuständig, wo sie aus Rechtsgrün-
den „erfordert“ wird. Nicht die Zweckmäßigkeit, nicht das freie
Ermessen des Landes, sondern allein der Rechtsinhalt der Ab-
sätze 1—7 entscheidet darüber, ob noch ein Landesgesetz „weiter
erfordert“ ist. Die Zweckmäßigkeitsfrage kann nur der Reichs-
gesetzgeber prüfen; doch müssen auch reichsgesetzliche Schranken
„für alle gelten“.
e) Nicht „abändern“ und nicht erst „einführen“ soll die
Landesgesetzgebung, sondern „durchführen“ d. h. ausführen.
So Gröber 8. Ausschuß $. 516 und der bayerische Gesandte von
Preger 8. Ausschuß S$. 519.
Die unmittelbare Gesetzeskraft wird den Absätzen 5—7 nicht
deswegen benommen, weil diese für sich allein nur eine lex im-