Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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Abs. 2 Satz 2) von der gutachtlichen Aeußerung des ersten Satzes 
nicht zu trennen. Aufgefordert, sich gutachtlich zu äußern, kann 
der Staatsrat seine abweichende Ansicht dem Landtage darlegen. 
Nicht aber ist in der Verfassung daran gedacht und hat gar 
nicht daran gedacht werden können, daß der Staatsrat dann seine 
abweichende Stellungnahme dem Landtage mitteilt, wenn er ver- 
fassungswidrig nicht zur gutachtlichen Aeußerung aufgefordert 
worden ist. Es entspräche sicherlich nicht der Würde des Staats- 
rats, sich an den Landtag mit der Bitte um Gehör zu wenden, 
obwohl er einen verfassungsrechtlichen Anspruch hatte, vom 
Staatsministerium zur Begutachtung aufgefordert zu werden. In 
einem solchen Verfahren könnte man möglicherweise geradezu 
eine Anerkennung der Auffassung des Staatsministeriums erblicken, 
daß die .Einholung des Gutachtens nicht erforderlich ist. Der 
Hinweis schließlich in der angezogenen Stelle der Zuschrift des 
Ministerpräsidenten auf den Einspruch des Staatsrats, läßt 
die Erwägung vermissen, daß es sich doch außer dem Einspruch 
auch um das Recht auf gutachtliche Aeußerung handelt. 
Der Ministerpräsident machte auch geltend, daß ein Beschluß 
des Landtages ja auch trotz des entgegenstehenden Votums des 
Staatsrats oder auch ohne daß ein solches überhaupt vorliegt, 
(bei Gesetzen, die auf die Initiative des Landtages hin beschlossen 
werden) möglich sei; auch dieser Gesichtspunkt spräche dagegen, 
daß das fehlende Votum des Staatsrats die Beschlüsse des Land- 
tages ohne weiteres unwirksam mache. 
Hierauf muß erwidert werden: Es stehen nicht die Wirkungen 
in Frage, die sich bei Beachtung des Art. 40 Abs. 2 ergeben, 
sondern die aus seiner Nichtbeachtung folgen. Der Staatsrat 
muß sich darin finden, wenn der Landtag seinem Gutachten ent- 
gegen beschließt und er kann bei Gesetzen auf Initiative des 
Landtages kein Recht geltend machen, das ihm durch die Ver- 
fassung nioht gewährt ist. Aber der Staatsrat muß sich nicht 
darin finden, daß der Landtag einen Beschluß faßt ohne seine
	        
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