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Abs. 2 Satz 2) von der gutachtlichen Aeußerung des ersten Satzes
nicht zu trennen. Aufgefordert, sich gutachtlich zu äußern, kann
der Staatsrat seine abweichende Ansicht dem Landtage darlegen.
Nicht aber ist in der Verfassung daran gedacht und hat gar
nicht daran gedacht werden können, daß der Staatsrat dann seine
abweichende Stellungnahme dem Landtage mitteilt, wenn er ver-
fassungswidrig nicht zur gutachtlichen Aeußerung aufgefordert
worden ist. Es entspräche sicherlich nicht der Würde des Staats-
rats, sich an den Landtag mit der Bitte um Gehör zu wenden,
obwohl er einen verfassungsrechtlichen Anspruch hatte, vom
Staatsministerium zur Begutachtung aufgefordert zu werden. In
einem solchen Verfahren könnte man möglicherweise geradezu
eine Anerkennung der Auffassung des Staatsministeriums erblicken,
daß die .Einholung des Gutachtens nicht erforderlich ist. Der
Hinweis schließlich in der angezogenen Stelle der Zuschrift des
Ministerpräsidenten auf den Einspruch des Staatsrats, läßt
die Erwägung vermissen, daß es sich doch außer dem Einspruch
auch um das Recht auf gutachtliche Aeußerung handelt.
Der Ministerpräsident machte auch geltend, daß ein Beschluß
des Landtages ja auch trotz des entgegenstehenden Votums des
Staatsrats oder auch ohne daß ein solches überhaupt vorliegt,
(bei Gesetzen, die auf die Initiative des Landtages hin beschlossen
werden) möglich sei; auch dieser Gesichtspunkt spräche dagegen,
daß das fehlende Votum des Staatsrats die Beschlüsse des Land-
tages ohne weiteres unwirksam mache.
Hierauf muß erwidert werden: Es stehen nicht die Wirkungen
in Frage, die sich bei Beachtung des Art. 40 Abs. 2 ergeben,
sondern die aus seiner Nichtbeachtung folgen. Der Staatsrat
muß sich darin finden, wenn der Landtag seinem Gutachten ent-
gegen beschließt und er kann bei Gesetzen auf Initiative des
Landtages kein Recht geltend machen, das ihm durch die Ver-
fassung nioht gewährt ist. Aber der Staatsrat muß sich nicht
darin finden, daß der Landtag einen Beschluß faßt ohne seine