Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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gutachtliche Aeußerung, wo diese vorgeschrieben ist. Ueberdies 
darf man nicht dem Landtag von vornherein unterstellen, daß er 
über eine gutachtliche Aeußerung des Staatsrates, sei es tiber- 
haupt, sei es aus unsachlichen Gründen, ohne weiteres hinweg- 
gehen würde und daß sie nicht bei sachlichen Gründen auf die 
Entschließung Einfluß auszuüben vermöchte. Diese Möglichkeit 
wäre aber ganz ausgeschlossen, wenn die Anhörung gemäß 
Art. 40 Abs. 2 als Verfassungspflicht nicht anerkannt werden 
sollte. 
Zu welchen geradezu unbegreiflichen Folgerungen die Nicht- 
beachtung des Art. 40 Abs. 2 führt, zeigt die Tatsache, daß der 
Etat des Landtages für das Jahr 1920 dem Staatsrat zur gut- 
achtlichen Aeußerung nicht vorgelegt worden ist. Dadurch ist 
ihm die Möglichkeit benommen, sein Recht aus Art. N Abs. 4 
auszuüben. Hiernach ist die Zustimmung des Staatsrats erford er- 
lich, wenn der Landtag Ausgaben beschließen will, die über den 
vom Staatsministerium vorgeschlagenen oder bewilligten Betrag 
hinausgehen. In einem solchen Falle genügt nicht Ablauf der 
14tägigen Einspruchsfrist, sondern der Staatsrat ist zur ausdrück- 
lichen Zustimmung oder Verweigerung zu veranlassen. Eine Frist 
ist hierfür nicht vorgeschrieben. In mehreren Fällen, z.B. 
bei den Diätenerhöhungen des Landtages, ist der Landtag 
über die früheren vom Staatsministerium vor- 
geschlagenen Diätensätze hinausgegangen. Die 
Gelegenheit, sein verfassungsmäßiges Recht auszuüben, ist dem 
Staatsrat versagt worden. 
Was die Verpflichtung der nochmaligen Beschlußfassung des 
Landtages im Falle des Einspruchs durch den Staatsrat gegen 
ein beschlossenes Gesetz nach Art. 42 Abs. 3 betrifft, so ist sie 
unbestritten und unbestreitbar. Die Wortfassung bringt dabei, 
vielleicht etwas weniger bestimmt als bei ‘Art. 40 Abs. 2, das 
Recht des Staatsrats zum Ausdruck: „Im Falle des Einspruchs 
wird das Gesetz dem Landtage zur nochmaligen Beschlußfassung
	        
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