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gutachtliche Aeußerung, wo diese vorgeschrieben ist. Ueberdies
darf man nicht dem Landtag von vornherein unterstellen, daß er
über eine gutachtliche Aeußerung des Staatsrates, sei es tiber-
haupt, sei es aus unsachlichen Gründen, ohne weiteres hinweg-
gehen würde und daß sie nicht bei sachlichen Gründen auf die
Entschließung Einfluß auszuüben vermöchte. Diese Möglichkeit
wäre aber ganz ausgeschlossen, wenn die Anhörung gemäß
Art. 40 Abs. 2 als Verfassungspflicht nicht anerkannt werden
sollte.
Zu welchen geradezu unbegreiflichen Folgerungen die Nicht-
beachtung des Art. 40 Abs. 2 führt, zeigt die Tatsache, daß der
Etat des Landtages für das Jahr 1920 dem Staatsrat zur gut-
achtlichen Aeußerung nicht vorgelegt worden ist. Dadurch ist
ihm die Möglichkeit benommen, sein Recht aus Art. N Abs. 4
auszuüben. Hiernach ist die Zustimmung des Staatsrats erford er-
lich, wenn der Landtag Ausgaben beschließen will, die über den
vom Staatsministerium vorgeschlagenen oder bewilligten Betrag
hinausgehen. In einem solchen Falle genügt nicht Ablauf der
14tägigen Einspruchsfrist, sondern der Staatsrat ist zur ausdrück-
lichen Zustimmung oder Verweigerung zu veranlassen. Eine Frist
ist hierfür nicht vorgeschrieben. In mehreren Fällen, z.B.
bei den Diätenerhöhungen des Landtages, ist der Landtag
über die früheren vom Staatsministerium vor-
geschlagenen Diätensätze hinausgegangen. Die
Gelegenheit, sein verfassungsmäßiges Recht auszuüben, ist dem
Staatsrat versagt worden.
Was die Verpflichtung der nochmaligen Beschlußfassung des
Landtages im Falle des Einspruchs durch den Staatsrat gegen
ein beschlossenes Gesetz nach Art. 42 Abs. 3 betrifft, so ist sie
unbestritten und unbestreitbar. Die Wortfassung bringt dabei,
vielleicht etwas weniger bestimmt als bei ‘Art. 40 Abs. 2, das
Recht des Staatsrats zum Ausdruck: „Im Falle des Einspruchs
wird das Gesetz dem Landtage zur nochmaligen Beschlußfassung