Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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vorgelegt.“ Dagegen heißt es in Art. 40 Abs. 2 Satz 1: 
„Vor Einbringung von Gesetzesvorlagen hat das Staatsministerium 
dem Staatsrate Gelegenheit zur gutachtlichen Aeußerung zu geben.“ 
Daß in der Gesetzestechnik „Hat“ gleich „Muß“ ist, ist noch 
niemals bezweifelt worden. Auch der Wortlaut der Vorschrift 
spricht demnach für eine verfassungsrechtliche Verpflichtung des 
Staatsministeriums, deren Nichterfüllung die Gesetzesverbindlich- 
keit ausschließt. Der Gesetzesweg war bei Nichtbeachtung des 
Art. 40 Abs. 2 nicht verfassungsmäßig. Die Verkündung allein 
genügt nicht, deckt bzw. heilt nicht Fehler des Gesetzesweges. 
2. Was die Einzelfälle anbetrifft, so ist folgendes zu sagen: 
A. Hinsichtlich der Verordnung des Justizministers, betr. die 
vorläufige Aenderung von Gerichtsbezirken usw. vom 2. Juli 1921 
(GS. S. 437) führt das Schreiben des Ministerpräsidenten vom 
7. November 1921 aus: 
Nach $ 21 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Gerichts- 
verfassungsgesetz vom 24. April 1878 (GS. 8. 230) können die 
Sitze und Bezirke der Amtsgerichte grundsätzlich nur durch Ge- 
setz verändert werden. In Abänderung dieser Vorschrift ist durch 
Art. 18 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1919 (GS. S. 115) der 
Justizminister ermächtigt worden, die mit Rücksicht auf die Aus- 
führung des Friedensvertrages erforderlichen Aenderungen vor- 
läufig vorzunehmen unter dem Vorbehalt, daß auf Grund dieser 
Ermächtigung getroffene Anordnungen dem Landtag alsbald zur 
Genehmigung vorzulegen sind. Die auf Grund dieser Bestimmung 
ergebenden Maßnahmen erfolgen nicht in dem verfassungsmäßig 
geordneten Gesetzgebungsweg, der eben durch das Gesetz vom 
19. Juli 1919 gerade ausgeschlossen werden sollte, sondern im 
Verordnungswege. Hiernach ist die Vorlage der erlassenen Ver- 
ordnung an den Landtag zur Genehmigung keine Gesetzesvorlage 
und für eine Ausübung der Befugnisse des Staatsrats aus Art. 40 
Abs. 2 der Verfassung ist kein Raum. Die Rechtslage ist hier 
die gleiche wie bei den Notverordnungen.
	        
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