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Eine andere Frage ist aber die: Welchen Charakter
hat dieLandtagsgenehmigung, wenn durch Ge-
setz eineErmächtigung desJustizministers zum
Erlasse einer Verordnung geschaffen worden
ıst? Auch ın dem bisherigen Rechte gab es Gesetze, die eine
Verordnungsbefugnis mit Vorbehalt nachträglicher Genehmigung
der Volksvertretung delegiert haben. Bei diesen Verordnungen
findet durch die Erteilung der Genehmigung formell keine Um-
wandlung in Gesetze statt; sie werden nicht nochmals als Gesetze
publiziert. Formell ganz getrennt von dem Verordnungsakt steht
der Beschluß des Landtages, der die Genehmigung ausspricht.
Wären solche Verordnungen vor der Genehmigung nichtig, so
könnten sie auch durch nachträgliche Genehmigung nicht wirksam
werden. Diese letztere erledigt den Vorbehalt. Die Verordnung
wird in derselben Weise wirksam, als wäre sie unbedingt vor-
genommen worden. Wenn dagegen die Genehmigung versagt
wird, so ist die Bedingung der Ermächtigung nicht eingetreten und
die unter dem Vorbehalt der Genehmigung erlassene Verordnung
erlangt entweder keine Wirksamkeit oder verliert, wenn sie vor-
läufig wirksam war, durch die Versagung der Genehmigung von
da ab ihre Wirksamkeit.
Das Gesetz vom 19. Juli 1919 (GS. S. 115) kennt einen an-
deren Vorbehalt als den der Genehmigung des Landtages nicht.
Der Staatsrat konnte freilich nicht erwähnt werden, weil es ihn
noch nicht gab; jedenfalls ist er nicht zur Mitwirkung in diesem
konkreten Falle berufen. Der Gesetzesweg war hier aus-
geschlossen.
3. Hinsichtlich der allgemeinen Verfügung des Justizministers
vom 6. Juli 1921 über die Dienstverhältnisse der Justizsekretäre
usw. (Justiz-Ministerialbl. S. 374) führte der Ministerpräsident in
14 Siehe als Beleg die für analoge Verhältnisse des früheren Reichs-
staatsrechts gemachten Ausführungen von LABAND, Das Staatsrecht des
Deutschen Reiches 5. Aufl. Bd. 1 (1911) S. 301—8303.