Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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Eine andere Frage ist aber die: Welchen Charakter 
hat dieLandtagsgenehmigung, wenn durch Ge- 
setz eineErmächtigung desJustizministers zum 
Erlasse einer Verordnung geschaffen worden 
ıst? Auch ın dem bisherigen Rechte gab es Gesetze, die eine 
Verordnungsbefugnis mit Vorbehalt nachträglicher Genehmigung 
der Volksvertretung delegiert haben. Bei diesen Verordnungen 
findet durch die Erteilung der Genehmigung formell keine Um- 
wandlung in Gesetze statt; sie werden nicht nochmals als Gesetze 
publiziert. Formell ganz getrennt von dem Verordnungsakt steht 
der Beschluß des Landtages, der die Genehmigung ausspricht. 
Wären solche Verordnungen vor der Genehmigung nichtig, so 
könnten sie auch durch nachträgliche Genehmigung nicht wirksam 
werden. Diese letztere erledigt den Vorbehalt. Die Verordnung 
wird in derselben Weise wirksam, als wäre sie unbedingt vor- 
genommen worden. Wenn dagegen die Genehmigung versagt 
wird, so ist die Bedingung der Ermächtigung nicht eingetreten und 
die unter dem Vorbehalt der Genehmigung erlassene Verordnung 
erlangt entweder keine Wirksamkeit oder verliert, wenn sie vor- 
läufig wirksam war, durch die Versagung der Genehmigung von 
da ab ihre Wirksamkeit. 
Das Gesetz vom 19. Juli 1919 (GS. S. 115) kennt einen an- 
deren Vorbehalt als den der Genehmigung des Landtages nicht. 
Der Staatsrat konnte freilich nicht erwähnt werden, weil es ihn 
noch nicht gab; jedenfalls ist er nicht zur Mitwirkung in diesem 
konkreten Falle berufen. Der Gesetzesweg war hier aus- 
geschlossen. 
3. Hinsichtlich der allgemeinen Verfügung des Justizministers 
vom 6. Juli 1921 über die Dienstverhältnisse der Justizsekretäre 
usw. (Justiz-Ministerialbl. S. 374) führte der Ministerpräsident in 
14 Siehe als Beleg die für analoge Verhältnisse des früheren Reichs- 
staatsrechts gemachten Ausführungen von LABAND, Das Staatsrecht des 
Deutschen Reiches 5. Aufl. Bd. 1 (1911) S. 301—8303.
	        
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