Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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seinem Schreiben vom 7. November 1921 folgendes aus: Die 
Dienstverhältnisse der Gerichtsschreiber, um die es sich hier han- 
delt, waren durch das Gesetz vom 3. März 1879 (GS. S. 99) ge- 
regelt und diese Regelung konnte an sich nur durch Gesetz ab- 
geändert werden. Hiervon haben aber die 58 24 und 31 der 
Beamtendiensteinkommens-Gesetze vom 7. Mai und 17. Dezem- 
ber 1920 (GS. S. 1920 S. 131 und 1921 S. 135) eine Ausnahme 
gemacht; indem sie den Justizminister zu gewissen vorläufigen 
Regelungen unter Vorbehalt der Genehmigung des Landtages er- 
mächtigt haben, haben sie insoweit den Gesetzgebungsweg aus- 
geschlossen und alle auf Grund dieser Ermächtigung ergangenen 
Maßnahmen halten sich im Rahmen des Verordnungsweges. 
Die Vorlage der getroffenen Anordnung an den Landtag zur 
Genehmigung ist daher keine Gesetzesvorlage und für eine An- 
wendung des Art. 40 Abs. 2 der Verfassung ist kein Raum. Die 
Rechtslage ist hier die gleiche, wie bezüglich der vorerwähnten 
Verordnung vom 2. Juli 1921. 
Unter Bezugnahme. auf meine Ausführungen zu 2 stimme 
ich hier dem Ministerpräsidenten bei. 
4. Eine eigenartige Frage ist durch die Beschwerde des 
Staatsratspräsidenten aufgeworfen, daß der Entwurf eines Gesetzes 
über den Staatsvertrag, betr. Uebergang der Wasserstrassen von 
den Ländern auf das Reich, dem Staatsrat nicht zur Begutachtung 
zugegangen sei. 
Der preußische Ministerpräsident hat in seinem Schreiben vom 
20. Oktober 1921 (St. M. I 7856) geantwortet, die Gesetzesvor- 
lagen seien bereits durch das Schreiben vom 3. April 1921 (St. 
M. I. 2544), also zu einer Zeit eingebracht worden, als der Staats- 
rat noch nicht zusammengetreten war. Während ihrer Anhängig- 
keit beim Landtage sei die entsprechende Reichsvorlage verab- 
schiedet und es seien hierbei im Reich an dem in Aussicht ge- 
nommenen Text des Staatsvertrages einige Aenderungen vorge- 
nommen worden. Da einerseits der Landtag auch beliebige Aen-
	        
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