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den Ausnahmefall der einstweiligen Ausschaltung des nicht ver-
sammelten Landtagsplenums. Die Rolle des Gesetzgebers falle
hier dem Staatsministerium zu, das allerdings gehalten sei, sich
‘der Uebereinstimmung des ständigen Ausschusses des Landtages
zu versichern. Es handle sich also in Art. 40, 42 einerseits und
Art. 55 der Verfassung andererseits um zwei rechtlich völlig ver-
schiedene Wege der Gesetzgebung, so daß die für den einen Weg
gegebenen Formvorschriften nicht im Wege der Analogie bei den
andern Anwendung finden könnten.
Eine solche Analogie würde überdies schon an dem Wort-
laut der in Frage kommenden Gesetzesbestimmungen scheitern.
Die Vorlage an den Landtag zur Genehmigung, die Art. 55 vor-
schreibt, sei keine „Einbringung von Gesetzesvorlagen“ im
Sinne des Art. 40 Abs. 2, da die einmal erlassene Notverordnung
in diesem Stadium materiell bereits Gesetzeskraft hat. Aus dem glei-
chen Grunde versage die analoge Anwendung des Art. 40 Abs. 4 oder
des Art. 42 Abs. 1, da die Beschlüsse des Landtages, durch die
die Genehmigung erteilt oder versagt wird, keine Gesetze im
formellen Sinne der erwähnten Verfassungsbestimmungen sind.
Daher sei auch für ein Einspruchsrecht des Staatsrats gegen diese
Beschlüsse kein Raum. Das werde besonders deutlich, wenn der
Landtag Abänderungen der Notverordnungen für erforderlich hält.
Diese Abänderungen könnten nur unter gleichzeitiger Versagung
der Genehmigung in der Form eines neuen Gesetzes beschlossen
werden. Gegen einen solchen Gesetzesbeschluß stehe allerdings
dann, wie gegen alle Gesetzesbeschlüsse, dem Staatsrat ein Ein-
spruchsrecht zu.
Man muß m. E. die folgenden Fälle unterscheiden.
1. Müssen Verordnungen der in Art. 55 der
Pr. Verf. bezeichneten Art, bevor sie dem stän-
digen Ausschuß vorgelegt werden, dem Staats-
rat zur Begutachtung zugehen?
Für die Verneinung dieser Frage spricht: