Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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B. beim parlamentarischen Regierungssystem ist eine Ueber- 
einstimmung zwischen der das Staatsministerium tragenden Parla- 
mentsmehrheit bzw. dem ständigen Ausschusse für die Regel 
leicht zu erzielen; diese beiden Organe könnten daher unter Aus- 
nutzung des Art. 55 jene verfassungsmäßige Aufgabe des Staats- 
rats ausschalten, indem sie statt eines Gesetzes eine Verordnung 
erlassen. 
C. Aus der Gesetzeswirkung der Notverordnung kann 
man auch — unbeschadet des obigen Verneinungsarguments zu C — 
schließen, daß auch hier die bei Gesetzen vorgesehene Mit- 
wirkung des Staatsrats, der Idee der Verfassung gemäß, Platz zu 
greifen hat. 
Es ist nicht leicht, das Gewicht oder Gründe Für und Gegen 
zu einer zweifelsfreien Entscheidung zu verwerten. Mir macht 
besonders der Gedanke der Dringlichkeit Schwierigkeiten. 
Doch scheint mir bei Herausarbeitung der grundsätzlichen Stellung 
des Staatsrats in bezug auf die Rechtssetzung die Wagschale sich 
zugunsten der Annahme eines Begutachtungsrechts des Staats- 
rats zu senken. 
2. Wenn die Notverordnung dem Landtage beı 
seinem nächsten Zusammentritt vorgelegt wird, 
bedarfesauch der Vorlage an den Staatsrat? 
Die Erwägungen sind dieselben wie zu 1. 
A. Vorgesehen ist ausdrücklich eine solche Vorlage an 
den Staatsrat nicht. Sie folgt aber aus dem Bejahungsgrunde 
zu Frage 1. 
B. Das Bedenken wegen der Dringlichkeit schaltet hier aus, 
weil doch die Verordnung zunächst in Kraft ist, überdies die 
Genehmigung des Staatsrats nicht nennenswert mehr Zeit bean- 
sprucht, wie die des Landtages, eher wohl weniger. Frage 2 be- 
jahe ich also. 
Bedarf es also auch der Vorlage an den Staatsrat, so ist 
darüber, ob dies gleichzeitig mit der Vorlage der Verordnung an
	        
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