Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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Bestimmungen über die Zuständigkeit des Staatsrats nicht einengend 
gedeutet werden dürfen. 
C. Ist dem aber so, dann kommt es auf die rechtliche Natur 
der Notverordnung an. Sie ist mit Gesetzeskraft ausge- 
stattet, zunächst ganz ohne Mitwirkung der Volksvertretung entstan- 
den. Sie ist aber Gesetz unter aufschiebender Bedingung der Ge- 
nehmigung des Landtages. Genehmigt er, so erhält dadurch die 
Verordnung nicht Gesetzeskraft, die hatte sie schon mit ihrem 
Erlaß (Art. 55 Satz 1 am Schlusse), sondern sie wird aus einem 
Gesetz ohne Landtag ein Gesetz mit Zustimmung des Landtages. 
Der Rechtsinhalt gilt nicht mehr, wie bei der Notverordnung 
auf Grund einseitigen Regierungserlasses, sondern auf Grund des 
Willens des ganzen Landtages. Gegen Gesetze aber, die 
vomLandtage beschlossen sind, steht dem Staatsrat 
nach Art. 42 Abs. 1 der Einspruch zu. Bei einfachen 
Verordnungen, die das Schreiben des Ministerpräsidenten vom 
7. November 1921 gleichstellt, steht es aber ganz anders. 
Vom Landtag genehmigte einfache Verordnungen bleiben Ver- 
ordnungen; sie erledigen nur den Vorbehalt, unter dem die dele- 
gierte Verordnung erlassen worden ist, z. B. die oben erwähnten 
Verordnungen vom 2. und 9. Juli 1921 (GS. S. 347 bzw. 374). 
Sie hatten nicht Gesetzeskraft, weil diese nur den Notver- 
ordnungen zusteht. Jede andere Auslegung müßte zu der 
Möglichkeit führen, daß das mit der Parlamentsmehrheit not- 
wendig einiggehende Staatsministerium in den wichtigsten An- 
gelegenheiten zwecks Ausschaltung des Staatsrates Notverordnungen 
erläßt und diese wiederum unter Nichtanhörung des Staatsrates 
und unter Verweigerung seines Einspruchsrechtes durch den Land- 
tag genehmigen läßt. Das widerspricht Geist und Absicht der 
Verfassung und der verfassungsrechtlich festgelegten Stellung des 
Staatsrates. 
D. Während sich meine Boweisführung auf die Gesamtstellung 
des Staatsrates, auf Sinn und Zweck seiner Einrichtung wie der 
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