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Bestimmungen über die Zuständigkeit des Staatsrats nicht einengend
gedeutet werden dürfen.
C. Ist dem aber so, dann kommt es auf die rechtliche Natur
der Notverordnung an. Sie ist mit Gesetzeskraft ausge-
stattet, zunächst ganz ohne Mitwirkung der Volksvertretung entstan-
den. Sie ist aber Gesetz unter aufschiebender Bedingung der Ge-
nehmigung des Landtages. Genehmigt er, so erhält dadurch die
Verordnung nicht Gesetzeskraft, die hatte sie schon mit ihrem
Erlaß (Art. 55 Satz 1 am Schlusse), sondern sie wird aus einem
Gesetz ohne Landtag ein Gesetz mit Zustimmung des Landtages.
Der Rechtsinhalt gilt nicht mehr, wie bei der Notverordnung
auf Grund einseitigen Regierungserlasses, sondern auf Grund des
Willens des ganzen Landtages. Gegen Gesetze aber, die
vomLandtage beschlossen sind, steht dem Staatsrat
nach Art. 42 Abs. 1 der Einspruch zu. Bei einfachen
Verordnungen, die das Schreiben des Ministerpräsidenten vom
7. November 1921 gleichstellt, steht es aber ganz anders.
Vom Landtag genehmigte einfache Verordnungen bleiben Ver-
ordnungen; sie erledigen nur den Vorbehalt, unter dem die dele-
gierte Verordnung erlassen worden ist, z. B. die oben erwähnten
Verordnungen vom 2. und 9. Juli 1921 (GS. S. 347 bzw. 374).
Sie hatten nicht Gesetzeskraft, weil diese nur den Notver-
ordnungen zusteht. Jede andere Auslegung müßte zu der
Möglichkeit führen, daß das mit der Parlamentsmehrheit not-
wendig einiggehende Staatsministerium in den wichtigsten An-
gelegenheiten zwecks Ausschaltung des Staatsrates Notverordnungen
erläßt und diese wiederum unter Nichtanhörung des Staatsrates
und unter Verweigerung seines Einspruchsrechtes durch den Land-
tag genehmigen läßt. Das widerspricht Geist und Absicht der
Verfassung und der verfassungsrechtlich festgelegten Stellung des
Staatsrates.
D. Während sich meine Boweisführung auf die Gesamtstellung
des Staatsrates, auf Sinn und Zweck seiner Einrichtung wie der
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