— 179 —
Einzelbestimmungen stützt, zieht sich die des Ministerpräsidenten
auf den Wortlaut zurück, indem er schreibt: „Die Vorlage an
den Landtag zur: Genehmigung, die Art. 55 vorschreibt, ist keine
„Einbringung von Gesetzesvorlagen“ im Sinne des Art. 40
Abs. 2, da die einmal erlassene Notverordnung in diesem Stadium
bereits Gesetzeskraft hat.“ Aus dem Wort „Vorlage“ läßt sich
eine so weitgehende Folgerung aber nicht ableiten. Einmal wird,
wenn man sich einen Augenblick ebenfalls auf den Wortlaut
zurückziehen will, die Notverordnung, die Gesetzeskraft hat,
auch vorgelegt und soweit darf man den Buchstaben des Gesetzes
doch nicht pressen, daß man darin keine „Gesetzesvorlage“ sieht.
Sodann wird die rechtliche Natur der Genehmigung der Notver-
ordnung durch den Landtag verkannt. Gerade weil sie bereits
Gesetzeskraft hat, bedeutet, wie schon zu C hervorgehoben, die
Genehmigung die Schaffung eines mit Landtagszustimmung weiter
geltenden Gesetzes. Deshalb ist hier ein Gesetz beschlossen
und dem Staatsrat steht der Einspruch zu.
Schließlich hat der Ministerpräsident seine Beweisgründe an
dem Fall zu erhärten gesucht, daß der Landtag Abänderungen
der Notverordnung für erforderlich hält. Diese Abänderungen
könnten nur unter gleichzeitiger Versagung der Genehmigung in
der Form eines neuen Gesetzes beschlossen werden. Gegen
einen solchen Gesetzesbeschluß stehe allerdings dann, wie gegen
alle Gesetzesbeschlüsse, dem Staatsrat ein Einspruchsrecht zu.
Mit diesen Ausführungen wird aber nur meine entgegen-
gesetzte Auffassung bestätigt. Denn Genehmigung oder Nicht-
genehmigung oder teilweise Genehmigung oder Veränderung einer
Notverordnung durch den Landtag sind rechtlich vollkommen
gleichwertig und gleich zu bewertende Staatsakte. Es sind folgende
Fälle denkbar.
a) Der Landtag genehmigt vollständig. Dann nimmt er die
Verordnung in seinen Rechtswillen restlos auf und sie gilt wie
ein durch Beschluß der Volksvertretung beschlossenes Gesetz ;
12*