Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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Einzelbestimmungen stützt, zieht sich die des Ministerpräsidenten 
auf den Wortlaut zurück, indem er schreibt: „Die Vorlage an 
den Landtag zur: Genehmigung, die Art. 55 vorschreibt, ist keine 
„Einbringung von Gesetzesvorlagen“ im Sinne des Art. 40 
Abs. 2, da die einmal erlassene Notverordnung in diesem Stadium 
bereits Gesetzeskraft hat.“ Aus dem Wort „Vorlage“ läßt sich 
eine so weitgehende Folgerung aber nicht ableiten. Einmal wird, 
wenn man sich einen Augenblick ebenfalls auf den Wortlaut 
zurückziehen will, die Notverordnung, die Gesetzeskraft hat, 
auch vorgelegt und soweit darf man den Buchstaben des Gesetzes 
doch nicht pressen, daß man darin keine „Gesetzesvorlage“ sieht. 
Sodann wird die rechtliche Natur der Genehmigung der Notver- 
ordnung durch den Landtag verkannt. Gerade weil sie bereits 
Gesetzeskraft hat, bedeutet, wie schon zu C hervorgehoben, die 
Genehmigung die Schaffung eines mit Landtagszustimmung weiter 
geltenden Gesetzes. Deshalb ist hier ein Gesetz beschlossen 
und dem Staatsrat steht der Einspruch zu. 
Schließlich hat der Ministerpräsident seine Beweisgründe an 
dem Fall zu erhärten gesucht, daß der Landtag Abänderungen 
der Notverordnung für erforderlich hält. Diese Abänderungen 
könnten nur unter gleichzeitiger Versagung der Genehmigung in 
der Form eines neuen Gesetzes beschlossen werden. Gegen 
einen solchen Gesetzesbeschluß stehe allerdings dann, wie gegen 
alle Gesetzesbeschlüsse, dem Staatsrat ein Einspruchsrecht zu. 
Mit diesen Ausführungen wird aber nur meine entgegen- 
gesetzte Auffassung bestätigt. Denn Genehmigung oder Nicht- 
genehmigung oder teilweise Genehmigung oder Veränderung einer 
Notverordnung durch den Landtag sind rechtlich vollkommen 
gleichwertig und gleich zu bewertende Staatsakte. Es sind folgende 
Fälle denkbar. 
a) Der Landtag genehmigt vollständig. Dann nimmt er die 
Verordnung in seinen Rechtswillen restlos auf und sie gilt wie 
ein durch Beschluß der Volksvertretung beschlossenes Gesetz ; 
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