Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

— 1890 — 
b) er versagt die Genehmigung vollständig. Dann ist die 
Verordnung durch Bekanntmachung in der Gesetzsammlung als- 
bald außer Kraft zu setzen; 
c) er genehmigt teilweise oder versagt teilweise. Dann ist 
das rechtliche Schicksal der genehmigten Teile dasselbe wie zu a), 
der nicht genehmigten Teile wie zu b). 
d) Endlich liegt in der Abänderung der Notverordnung eine 
teilweise Genehmigung des Vorhandenen, teilweise Versagung und 
teilweise Hinzufügung. Diese letztere wird ein Teil des nunmehr 
vom Landtag in seinen Rechtswillen aufgenommenen, beschlossenen 
Gesetzes. Die Außerkraftsetzung des nicht Genehmigten, ist 
ebenso wie das Genehmigte und Hinzugefügte in einem einheit- 
lichen Gesetz in der Gesetzessammlung bekannt zu machen. Wenn 
der Ministerpräsident, ganz richtig, gegen eine die Notverordnung 
verändernde Bestimmung das Einspruchsrecht des Staatsrats zu- 
läßt, dann kann er, bei der vollkommenen Gleichartigkeit dieses 
Gesetzesbestandteiles mit demjenigen, der sich in dem genehmigten 
Verordnungstexte darstellt, auch dem letzteren gegenüber das 
Einspruchsrecht des Staatsrats nicht in Abrede stellen. Im 
übrigen würde es aueh rein praktisch zu ganz unmöglichen Tat- 
beständen kommen, wenn der Staatsrat dieses Recht nur gegen- 
über Abänderungen hätte. Denn seine Stellungnahme würde 
vielfach unmöglich sein, wenn er die Verordnung, die vom Land- 
tag ergänzt oder sonst verändert werden soll, ganz oder teilweise 
nicht billigt und nun sich über eine Abänderung des von ihm 
überhaupt nicht Gewünschten schlüssig machen soll! Oder wenn 
die abzuändernde Stelle organisch so sehr mit dem vom Land- 
tage nicht beanstandeten Texte zusammenhängt, daß ohne Stel- 
lungnahme zu diesem — die der Ministerpräsident dem Staatsrat 
versagen will — vernünftigerweise keine Erwägung der Aenderung 
stattfinden könnte. Es müßten sich geradezu sinnlose Verhält- 
nisse herausstellen. Es ist aber dem Verfassungs- 
gesetzgeber nicht zu unterstellen, daß er eine
	        
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