Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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Offenbar deswegen, weil dieser badische Satz mit Absatz 3 
des Art. 137 RV. in Widerspruch steht, schlägt der badische Ver- 
fassungsausschuß die Abänderung vor, in $ 18 Abs. 3 der badi- 
schen Verfassung lediglich den Absatz 3 des Art. 137 RV. wört- 
lich zu „wiederholen“, obwohl nach seiner Meinung der 
Wiederholung eines Reichsrechtssatzes im Landesgesetz „keine 
rechtserzeugende Kraft beizumessen ist, der 
bezügliche Rechtssatz vielmehr seine Grundlage 
indem Reichsrecht findet“ Vgl. Druckschrift Nr. 70, 
Beilage zur Niederschrift über die 13. öffentliche Sitzung des 
badischen Landtags vom 18. Februar 1820 S. 3 und 28. 
Der badische Verfassungsausschuß geht offenbar von der — 
zutreffenden — Anschauung aus, daß Abs. 3 des Art. 137 
RV. unmittelbare Gesetzeskraft habe und deshalb widersprechendes 
oder übereinstimmendes — wiederholendes — Landesrecht nicht mehr 
neben sich im Rechtssinne dulde, daß die Wiederholung 
eines Reichsrechtssatzes in der badischen Verfassung nur eine 
erzählende, aber keine rechtserzeugende Bedeutung habe. 
Offenbar aus diesem reichsrechtlichen Grund bezeichnet die 
gleiche Druckschrift S. 4 und 9 diese Aenderung nicht als „ge- 
boten“ (mit „a“), sondern bloß als „wünschenswert“ (mit „b“)- 
„Geboten“ ist diese Aenderung in der badischen Verfassung aller- 
dings nicht mehr. Denn der Abs. 3 von Art. 137 RV. hat den 
entsprechenden und widersprechenden Satz der badischen Ver- 
fassung von selbst schon aufgehoben. „Wünschenswert* ist die 
— nicht rechtserzeugende — Wiederholung deswegen, weil der 
Wortlaut der badischen Verfassung ein vollständiges Bild 
des in Baden geltenden Verfassungsrechts geben soll. 
5. Die unmittelbare Gesetzeskraft von Art. 137 Abs. 3 RV. 
nehmen an: 
a) MAUSBACH (ehemals Berichterstatter in der National- 
versammlung zu Art. 137 RV.), Kulturfragen in der deutscheı 
Verfassung, 1920 S. 49, wo er ausspricht, daß man die in das
	        
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