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Offenbar deswegen, weil dieser badische Satz mit Absatz 3
des Art. 137 RV. in Widerspruch steht, schlägt der badische Ver-
fassungsausschuß die Abänderung vor, in $ 18 Abs. 3 der badi-
schen Verfassung lediglich den Absatz 3 des Art. 137 RV. wört-
lich zu „wiederholen“, obwohl nach seiner Meinung der
Wiederholung eines Reichsrechtssatzes im Landesgesetz „keine
rechtserzeugende Kraft beizumessen ist, der
bezügliche Rechtssatz vielmehr seine Grundlage
indem Reichsrecht findet“ Vgl. Druckschrift Nr. 70,
Beilage zur Niederschrift über die 13. öffentliche Sitzung des
badischen Landtags vom 18. Februar 1820 S. 3 und 28.
Der badische Verfassungsausschuß geht offenbar von der —
zutreffenden — Anschauung aus, daß Abs. 3 des Art. 137
RV. unmittelbare Gesetzeskraft habe und deshalb widersprechendes
oder übereinstimmendes — wiederholendes — Landesrecht nicht mehr
neben sich im Rechtssinne dulde, daß die Wiederholung
eines Reichsrechtssatzes in der badischen Verfassung nur eine
erzählende, aber keine rechtserzeugende Bedeutung habe.
Offenbar aus diesem reichsrechtlichen Grund bezeichnet die
gleiche Druckschrift S. 4 und 9 diese Aenderung nicht als „ge-
boten“ (mit „a“), sondern bloß als „wünschenswert“ (mit „b“)-
„Geboten“ ist diese Aenderung in der badischen Verfassung aller-
dings nicht mehr. Denn der Abs. 3 von Art. 137 RV. hat den
entsprechenden und widersprechenden Satz der badischen Ver-
fassung von selbst schon aufgehoben. „Wünschenswert* ist die
— nicht rechtserzeugende — Wiederholung deswegen, weil der
Wortlaut der badischen Verfassung ein vollständiges Bild
des in Baden geltenden Verfassungsrechts geben soll.
5. Die unmittelbare Gesetzeskraft von Art. 137 Abs. 3 RV.
nehmen an:
a) MAUSBACH (ehemals Berichterstatter in der National-
versammlung zu Art. 137 RV.), Kulturfragen in der deutscheı
Verfassung, 1920 S. 49, wo er ausspricht, daß man die in das