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bezüglichen Rechte des Staatsrats anderwärts, nämlich Art. 40
Abs. 2—4, Art. 42 gewährt sind, bedeutet Art. 40 Abs. 1 ein
außerdem bestehendes Recht. Es kann sich nur auf die Ver-
waltung beziehen, wie sie nach Art. 7 dem Staatsministerium
zusteht. Mitteilung von Gesetzesvorlagen, Ausführungsvorschriften
usw. sind nicht die Angelegenheiten, die Art. 40 Abs. 1 meint,
wenn er von der „Führung der Staatsgeschäfte* spricht, sondern
die Exekutive. Der Herr Staatspräsident hat mit Recht darauf
hingewiesen, daß sich seit Bestehen des Staatsrates in Preußen
selbst so wichtige Dinge abgespielt haben, Preußen ferner bei
den wichtigen Vorgängen im Reich vermöge seiner Vertretung
im Reichsrat beteiligt ist, daß der Staatsrat unbedingt hierüber
hätte auf dem laufenden gehalten werden müssen. Daß dies
selbst in bedeutenden Angelegenheiten nicht geschehen ist, wider-
spricht der Verfassung.
2. In das Gebiet der Verwaltung gehörig kann man das mehr-
erwähnte Recht der Anhörung des Staatsrats vor Erlaß von Aus-
führungsvorschriften und allgemeinen organisatorischen Anord-
nungen des Staatsministeriums nach Art. 40 Abs. 4 bezeichnen.
Es bestimmt, zusammen mit Art. 51, über den Verordnungs-
berechtigten; hiernach erläßt das Staatsministerium die
Verordnungen zur Ausführung der Gesetze, soweit das Gesetz
diese Aufgabe nicht einzelnen Staatsministern zuweist. Ein Ver-
ordnungsrecht besitzt demnach das Staatsministerium, nicht aber
der Landtag. Es ist keine Bestimmung der Verfassung vorhanden,
die ihm dieses Recht gäbe. Der Art. 29 wäre der richtige Ort
für die Aufnahme des Verordnungsrechts des Landtages gewesen,
wenn man ein solches beabsichtigt hätte. Dort heißt es aber
nur, daß der Landtag über die Gesetze nach Maßgabe dieser Ver-
fassung beschließt, den Haushaltsplan in Annahme und Ausgabe
genehmigt, die Grundsätze für die Verwaltung der Staatsange-
legenheiten aufstellt, ihre Ausführung überwacht und gewisse
Staatsverträge genehmigt. Das geltende Recht stimmt auch