Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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bezüglichen Rechte des Staatsrats anderwärts, nämlich Art. 40 
Abs. 2—4, Art. 42 gewährt sind, bedeutet Art. 40 Abs. 1 ein 
außerdem bestehendes Recht. Es kann sich nur auf die Ver- 
waltung beziehen, wie sie nach Art. 7 dem Staatsministerium 
zusteht. Mitteilung von Gesetzesvorlagen, Ausführungsvorschriften 
usw. sind nicht die Angelegenheiten, die Art. 40 Abs. 1 meint, 
wenn er von der „Führung der Staatsgeschäfte* spricht, sondern 
die Exekutive. Der Herr Staatspräsident hat mit Recht darauf 
hingewiesen, daß sich seit Bestehen des Staatsrates in Preußen 
selbst so wichtige Dinge abgespielt haben, Preußen ferner bei 
den wichtigen Vorgängen im Reich vermöge seiner Vertretung 
im Reichsrat beteiligt ist, daß der Staatsrat unbedingt hierüber 
hätte auf dem laufenden gehalten werden müssen. Daß dies 
selbst in bedeutenden Angelegenheiten nicht geschehen ist, wider- 
spricht der Verfassung. 
2. In das Gebiet der Verwaltung gehörig kann man das mehr- 
erwähnte Recht der Anhörung des Staatsrats vor Erlaß von Aus- 
führungsvorschriften und allgemeinen organisatorischen Anord- 
nungen des Staatsministeriums nach Art. 40 Abs. 4 bezeichnen. 
Es bestimmt, zusammen mit Art. 51, über den Verordnungs- 
berechtigten; hiernach erläßt das Staatsministerium die 
Verordnungen zur Ausführung der Gesetze, soweit das Gesetz 
diese Aufgabe nicht einzelnen Staatsministern zuweist. Ein Ver- 
ordnungsrecht besitzt demnach das Staatsministerium, nicht aber 
der Landtag. Es ist keine Bestimmung der Verfassung vorhanden, 
die ihm dieses Recht gäbe. Der Art. 29 wäre der richtige Ort 
für die Aufnahme des Verordnungsrechts des Landtages gewesen, 
wenn man ein solches beabsichtigt hätte. Dort heißt es aber 
nur, daß der Landtag über die Gesetze nach Maßgabe dieser Ver- 
fassung beschließt, den Haushaltsplan in Annahme und Ausgabe 
genehmigt, die Grundsätze für die Verwaltung der Staatsange- 
legenheiten aufstellt, ihre Ausführung überwacht und gewisse 
Staatsverträge genehmigt. Das geltende Recht stimmt auch
	        
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