Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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überein mit der durch die Gewaltenteilung gegebenen Zuständig- 
keitsordnung. Dem Landtag ist grundsätzlich nur das Gesetz- 
gebungsrecht, die Legislative überwiesen. Es bedeutet eine Aus- 
nahme, die auch als solche hervorgehoben ist, wenn ihm eine 
Einwirkung auf die Verwaltung gewährt wird durch Aufstellung 
von Grundsätzen und Ueberwachung ihrer Durchführung. Dem 
Staatsministerium steht die oberste vollziehende und leitende 
Funktion, die Exekutive, zu (Art. 7). Seine sonstigen Rechte, im 
Abschnitt V der Verf. aufgeführt, legen diese Grundsätze nur 
im einzelnen auseinander, wie dies die Vertretung des Staates 
nach außen, die Ernennung der unmittelbaren Staatsbeamten, die 
Ausübung des Begnadigungsrechts verdeutlichen, während das 
zwischendurch auftauchende Recht der Gesetzesinitiative, Beschluß- 
fassung über Gesetzesvorlagen, die an den Landtag zu bringen 
sind, die Mitwirkung der Verwaltung an der Gestaltung des Ge- 
setzesweges zeigen. Es wird, bei der engen Beziehung des 
Staatsministeriums zum Landtag, dessen Ausschuß es bei der 
durchgeführten parlamentarischen Regierungsweise ist, der der 
Staatslehre geläufige Gedanken von der gewaltenverbindenden 
Demokratie mit seinen Folgerungen verwirklicht. Daneben aber 
bleibt die auch aus der preußischen Verfassung und ihrer Ent- 
stehungsgesehichte leicht erkennbare Teilung der Staatsgewalten 
bestehen: Die gesetzgebende Gewalt ist dem Landtage (Art. 29), 
die richterliche unabhängigen Gerichten (Art. 8) und die voll- 
ziehende dem Staatsministerium überwiesen (Art. 7). Eine Aende- 
rung dieser Gewaltenteilung ist verfassungswidrig und zwar auch 
dann, wenn sich ein Staatsorgan dazu bereit fände. So z. B. 
wenn das Staatsministerium sich das ihm ausschließlich zustehende 
Recht zum Erlasse von Ausführungsverordnungen (Art. 51) vom 
Landtage schmälern ließe. Aber nicht nur diese grundsätzliche 
Verfassungsgestaltung spricht gegen die Zulässigkeit einer preußi- 
schen Gesetzesbestimmung, dem Landtage die Ausführungsbe- 
stimmungen vorzubehalten, sondern das im Art. 40 Abs. 4 ge-
	        
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