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überein mit der durch die Gewaltenteilung gegebenen Zuständig-
keitsordnung. Dem Landtag ist grundsätzlich nur das Gesetz-
gebungsrecht, die Legislative überwiesen. Es bedeutet eine Aus-
nahme, die auch als solche hervorgehoben ist, wenn ihm eine
Einwirkung auf die Verwaltung gewährt wird durch Aufstellung
von Grundsätzen und Ueberwachung ihrer Durchführung. Dem
Staatsministerium steht die oberste vollziehende und leitende
Funktion, die Exekutive, zu (Art. 7). Seine sonstigen Rechte, im
Abschnitt V der Verf. aufgeführt, legen diese Grundsätze nur
im einzelnen auseinander, wie dies die Vertretung des Staates
nach außen, die Ernennung der unmittelbaren Staatsbeamten, die
Ausübung des Begnadigungsrechts verdeutlichen, während das
zwischendurch auftauchende Recht der Gesetzesinitiative, Beschluß-
fassung über Gesetzesvorlagen, die an den Landtag zu bringen
sind, die Mitwirkung der Verwaltung an der Gestaltung des Ge-
setzesweges zeigen. Es wird, bei der engen Beziehung des
Staatsministeriums zum Landtag, dessen Ausschuß es bei der
durchgeführten parlamentarischen Regierungsweise ist, der der
Staatslehre geläufige Gedanken von der gewaltenverbindenden
Demokratie mit seinen Folgerungen verwirklicht. Daneben aber
bleibt die auch aus der preußischen Verfassung und ihrer Ent-
stehungsgesehichte leicht erkennbare Teilung der Staatsgewalten
bestehen: Die gesetzgebende Gewalt ist dem Landtage (Art. 29),
die richterliche unabhängigen Gerichten (Art. 8) und die voll-
ziehende dem Staatsministerium überwiesen (Art. 7). Eine Aende-
rung dieser Gewaltenteilung ist verfassungswidrig und zwar auch
dann, wenn sich ein Staatsorgan dazu bereit fände. So z. B.
wenn das Staatsministerium sich das ihm ausschließlich zustehende
Recht zum Erlasse von Ausführungsverordnungen (Art. 51) vom
Landtage schmälern ließe. Aber nicht nur diese grundsätzliche
Verfassungsgestaltung spricht gegen die Zulässigkeit einer preußi-
schen Gesetzesbestimmung, dem Landtage die Ausführungsbe-
stimmungen vorzubehalten, sondern das im Art. 40 Abs. 4 ge-