Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

Eine andere Frage, die den Streit über diesen Punkt berührt, 
aber eben nur berührt, ist die Frage des richterlichen Prüfungs- 
rechts. Aufgabe meiner Darlegungen war die Prüfung des Rechtes 
des Staatsrats und nicht die Frage, auf welchem Wege die Ver- 
fassungswidrigkeit eines Gesetzes festzustellen ist oder was das- 
selbe ist, wer oder welches Staatsorgan zu dieser Feststellung 
berufen ist. Wenn demnach auch das Problem des richterlichen 
Prüfungsrechts nieht zu den Problemen dieses Gutachtens gehört 
so sind doch hier einige Hinweise angebracht. 
Zwar gibt es Gegner der Auffassung, daß dem Richter die 
Prüfung der Gesetze nach dem jetzigen Rechte zusteht, aber der 
Wortführer dieser Meinung, FRIEDRICH SCHACK 
— Prüfung der Rechtmäßigkeit von Gesetz und Verordnung, 1918, ferner 
in den Annalen des Deutschen Reiches 1919 S. 285 ff. und Archiv für 
öffentliches Recht Bd. 41 (1921) S. 163 — 
hat als vermeintlich stärkste Stütze seiner Annahme den Satz 
aufgestellt, daß es, wie in der Reichsverfassung des Kaiser- 
reiches, so auch in der neuen Verfassung keinen Artikel gäbe, 
der eine Bestimmung für oder wider die Prüfung enthalte und 
dasselbe auch von der neuen preußischen Verfassung gelte. Daß 
letzteres dem Buchstaben nach richtig ist, ergibt sich aus den 
obigen Ausführungen, die insbesondere für das preußische Staats- 
recht zeigen, wann ein Gesetz rechtsverbindlich ist oder nicht, da- 
gegen klarlegen, daß die Person oder das Organ in der Ver- 
fassung nicht bezeichnet ist, das die staatsrechtlichen Folgerungen 
zu ziehen hätte. 
Im übrigen sind die Meinungen in der Staatsrechtswissen- 
schaft geteilt. ARNDT, Reichsverf. 2. Aufl. (1921) S. 180, GEORG 
MEYER-ANSCHÜTZ, Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts 7. Aufl. 
1919 S. 593, 736 ff., Anschürz, Die Verfassung des Deutschen 
Reiches 1921 S. 129, GIESE, Reichsverfassung, 2. Aufl. 1920 
S. 222 und WALTER JELLINEK, Handbuch der Politik 3. Aufl. 
Bd. 3 (1921) S. 16 und DJurZtg. 1921 S. 753 f. verneinen die 
Frage, ob die Gerichte die Verfassungsmäßigkeit vorschriftsmäßig
	        
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