Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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rechte und die Verwendung der ihm gegenüber vielleicht zulässigen 
Beweisgründe abwegig, ja unzulässig. Damit ist natürlich weder 
ein Vergleich des alten mit dem neuen Rechte — wobei die für 
letzteres veränderte Lage nach Maßgabe obiger Ausführungen 
zu beachten ist — noch die Berechtigung, unser Recht mit dem 
der Vereinigten Staaten von Nordamerika und der Schweiz in 
gedankliche Beziehung zu setzen, abgelehnt. Wenn aber, wie 
der Meinungsstreit ANSCHÜTZ-FLEINER- BÜHLER-JELLINEK (a. a. 0.) 
beweist, dieselben Tatbestände von den verschiedenen Schrift- 
stellern anders gewertet werden, so wird klar, daß auf dem 
Wege dieser vergleichenden Methode wohl kaum auf Gemeinüber- 
zeugung zu rechnende Ergebnisse erzielt werden können. Ebenso- 
wenig läßt sich aus der Gewaltenteilungslehre allgemein Ein- 
leuchtendes für unsere Frage erhoffen. Nicht weil irgend jemand 
das Gesetz ausfertigt, sondern weil das Gesetz höchster Staats- 
wille sei, haben die Gerichte angeblich nicht das Recht, Gesetze auf 
ihr verfassungsmäßiges Zustandekommen zu prüfen. Von den 
vielen, gegen diese These sprechenden Gründen seien nur folgende 
geltend gemacht. Daraus, daß die Gesetzgebung oberste Staats- 
gewalt ist, folgt nicht, daß sie nicht selbst ein Organ anerkennt, 
das festzustellen hat, ob denn im gegebenen Fall auch wirklich 
einer ihrer maßgeblichen Akte vorliegt. Ist doch scharf zwischen 
Staatsgewalt und Gewaltenträger zu unterscheiden. Jene — die 
allein „höchster Staatswille“* ist — kann nicht wollen dürfen, 
daß der jeweilige Gewaltenträger materiell oder formell gegen 
dieselbe Verfassung handelt, die doch die rechtlich einzige Grund- 
lage auch jenes „höchsten Staatswillens“ bildet. Des weiteren 
ergibt schon die Montesquieusche Lehre Abweichungen von der 
formellen Gewaltenverteilung, so in dem Recht des Trägers der 
Exekutive, die Volksvertretung zu versammeln und aufzulösen und 
in dem Vetorecht jenes Trägers (Esprit des lois XI, 6) usw., so 
daß gar nicht einzusehn ist, warum die gesetzgebende Gewalt an 
und für sich eine sie selbst kontrollierende richterliche Funktion
	        
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