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Verfassungswerk eingebauten kirchenrechtlichen Bestimmungen mit
der Garantie des Satzes „Reichsrecht brieht Landrecht“ ausgestattet
habe. Dann muß aber Art. 137 RV. schon „Reichsrecht“ er-
zeugen; ähnlich S. 53, 59, 72—73, wo MAUSBACH sagt, daß die
„Absätze 1—3“ des Art. 137 RV. schon „aktuelles Recht“
darstellen und keiner landesgesetzlichen Regelung bedürfen. Er
stützt sich dabei auf die Rechtsauffassung von Gröber und Spahn.
b) STIER-SOMLO, Reichsverfassung 1919, äußert sich 8. 93
bis 94, insbesondere aber S. 119 zu Art. 137:
„Die Folgerungen aus den nunmehr hinsichtlich Staat und
Kirche geformten Verfassungsbestimmungen zu ziehen, muß
Wissenschaft und Verwaltungspraxis, unter Umständen
auch der Rechtsprechung und einer späteren Gesetz-
gebung überlassen bleiben.“
Eine Rechtsprechung baut sich nur auf wirklichen
Rechtssätzen auf; und wenn eine spätere Gesetzgebung
nur „unter Umständen“ in Frage kommt, dann müssen
wenigstens die heutigen Verfassungsbestimmungen schon Ge-
setzeskraft haben.
c) ANSCHÜTZ, Die Verfassung des Deutschen Reichs, 1921,
S. 219 ff., bejaht die Gesetzeskraft bei Art. 137 RV. Abs. 2
und 4, verneint sie aber bei Abs. 1 (anderer Meinung: der Ab-
geordnete KOCH in der Deutschen Juristenzeitung 1919 Spalte 612)
und bei Abs. 3 Satz 2.
Zu dem hier entscheidenden Satz 1 von Abs. 3 äußert sich
ANSCHÜTZ nicht besonders; seine Unterscheidung zwischen Satz 1
und 2 des Abs. 3, seine — beschränkende — Ausführung S. 221
Anm. 4, daß „im Rahmen der Absätze 5 bis 7“ Sondergesetze
zulässig seien, und seine bestimmte Wortfassung 8. 221
Anm. 3, daß „Abs. 3 die Freiheit verleiht“, lassen die Mög-
ichkeit offen, daß auch ANSCHÜTZ wenigstens dem Satz 1 des
\bs. 3 von Art. 137 RV. Gesetzeskraft zuspricht.
II. Die räumliche Seite „des für alle gelten-
den Gesetzes“.