Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

- 2 — 
Verfassungswerk eingebauten kirchenrechtlichen Bestimmungen mit 
der Garantie des Satzes „Reichsrecht brieht Landrecht“ ausgestattet 
habe. Dann muß aber Art. 137 RV. schon „Reichsrecht“ er- 
zeugen; ähnlich S. 53, 59, 72—73, wo MAUSBACH sagt, daß die 
„Absätze 1—3“ des Art. 137 RV. schon „aktuelles Recht“ 
darstellen und keiner landesgesetzlichen Regelung bedürfen. Er 
stützt sich dabei auf die Rechtsauffassung von Gröber und Spahn. 
b) STIER-SOMLO, Reichsverfassung 1919, äußert sich 8. 93 
bis 94, insbesondere aber S. 119 zu Art. 137: 
„Die Folgerungen aus den nunmehr hinsichtlich Staat und 
Kirche geformten Verfassungsbestimmungen zu ziehen, muß 
Wissenschaft und Verwaltungspraxis, unter Umständen 
auch der Rechtsprechung und einer späteren Gesetz- 
gebung überlassen bleiben.“ 
Eine Rechtsprechung baut sich nur auf wirklichen 
Rechtssätzen auf; und wenn eine spätere Gesetzgebung 
nur „unter Umständen“ in Frage kommt, dann müssen 
wenigstens die heutigen Verfassungsbestimmungen schon Ge- 
setzeskraft haben. 
c) ANSCHÜTZ, Die Verfassung des Deutschen Reichs, 1921, 
S. 219 ff., bejaht die Gesetzeskraft bei Art. 137 RV. Abs. 2 
und 4, verneint sie aber bei Abs. 1 (anderer Meinung: der Ab- 
geordnete KOCH in der Deutschen Juristenzeitung 1919 Spalte 612) 
und bei Abs. 3 Satz 2. 
Zu dem hier entscheidenden Satz 1 von Abs. 3 äußert sich 
ANSCHÜTZ nicht besonders; seine Unterscheidung zwischen Satz 1 
und 2 des Abs. 3, seine — beschränkende — Ausführung S. 221 
Anm. 4, daß „im Rahmen der Absätze 5 bis 7“ Sondergesetze 
zulässig seien, und seine bestimmte Wortfassung 8. 221 
Anm. 3, daß „Abs. 3 die Freiheit verleiht“, lassen die Mög- 
ichkeit offen, daß auch ANSCHÜTZ wenigstens dem Satz 1 des 
\bs. 3 von Art. 137 RV. Gesetzeskraft zuspricht. 
II. Die räumliche Seite „des für alle gelten- 
den Gesetzes“.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.