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die Postgesetzentwürfe von 1851, 1844, 1828, 1825 ®,
„ Verordnung vom 12. 6. 1804 (NCC XI 2591),
das Allgemeine Landrecht 1794, II 15,
die Postordnung 1782,
und zwar ohne daß der innerhistorische Rechtszu-
sammenhang durch den Gang der äußeren Rechtsgeschichte
irgendwie nennenswert durchbrochen wäre! Selbst Eigenarten der
Stoffanordnung und der Sprache haben sich aus den ältesten Quellen
bis auf die Gegenwart erhalten!
Mit dem Jahre 1782 (s. oben) ist die Sphäre des absoluten
Polizeistaats erreicht, die weiter rückwärts keine postrechtlich
belangreiche Aenderung mehr erleidet.
Welches aber war die Stellung der preußischen Staatspost
im Verwaltungssystem des Staates um 1782? Gewiß keine ganz
durchsichtige, wie dies bei dem Zersetzungszustande der damaligen
preußischen Staatsverwaltung auch nicht anders zu erwarten ist.
Das Kameralsystem des patriarchalischen Staates war schon vor
1782 kein geeignetes Gefäß gewesen, um eine so neuartige Er-
scheinung, wie das lukrativ angelegte und betriebene Staatspost-
wesen ohne weiteres aufzunehmen. Für die Verhältnisse des
18. Jahrhunderts wäre das Lehnswesen eine leidlich geeignete
Form zur Unterbringung der Posteinrichtung im Staatsorganismus
gewesen. Ein solcher in Preußen denn auch 1700 tatsächlich
unternommener Versuch ? hätte jedoch, selbst wenn er nicht aus
persönlichen Gründen vorzeitig gescheitert wäre, seit der Neuord-
nung des Etatsrechts in Preußen durch Friedrich Wilhelm 1. ®
mit Aussicht auf Erfolg nicht wiederholt werden können. An
ernstlichen Bestrebungen, die preußische Postverwaltung in die
* STAEDLER, Quellenkritische Beiträge zur Lehre vom sog. Postbe-
förderungsvertrag, in Gruchots Beiträgen 1921 S. 523,
? STAEDLER, Urkunden über die preußische Lehnspost 1700 bis 1711,
im Postarchiv Berlin 1920 S. 266.
s HausG. Fr. W.s L vom 13. 8 1713, Abdruck bei HERM. SCHULZE,
Hausgesetze, Jena 1883, Bd. 3 S. 737.