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Direktoriumsverfassung von 1722 einzugliedern (Finanzdeparte-
ment)’, hat es nicht gefehlt. Schon 1723 1% mußte indessen das
Generalpostamt zu einer selbständigen — und zwar nicht nur
technisch-selbständigen — Behörde innerhalb des Finanzdeparte-
ments ausgestaltet werden, weil der Geschäftsbetrieb des Finanz-
departements auf die beim Postwesen sich hervordrängenden
handelsmäßigen Gesichtspunkte nicht eingestellt war. Ab-
hilfe schien sich zu zeigen, als 1740 ein eigenes Handelsdeparte-
ment im Generaldirektorium neu geschaffen wurde; ihm wurde
denn auch 1745 das Generalpostamt zugeteilt !. Aber fast gleich-
zeitig zerfiel schon wieder unter der neuen Zivilkabinettsregierung
Friedrichs II. die zentrale Wirksamkeit des Generaldirektoriums,
und als bei ihrem tatsächlichen Freiwerden vom Direktorium die
Departements den unmittelbaren Zugang zur monarchischen Zen-
trale, dem Könige, erlangten, tat wiederum das Unvermögen der
Postverwaltung zur Einordnung in das vorhandene Departements-
system das seinige, um das Generalpostamt abermals auch vom
Handelsdepartement unabhängig zu stellen. Schrumpfte hierbei
das Unterordnungsverhältnis zwischen dem Generalpostamt und
dem Handelsdepartement von 1740 zu einer bloßen Personalunion
unter gemeinsamer Oberleitung zusammen — wobei überdies der
Handelsminister in seiner Eigenschaft als Chef der Postbehörde
sogar unter der Amtsbezeichnung als Generalpostmeister mit Im-
mediatvortrag als solcher auftrat —, so kam es schließlich 1782
dahin, daß der Generalpostmeister von den Postverwaltungsge-
schäften gänzlich befreit und zu deren Wahrnehmung vielmehr
ein ständiger Stellvertreter des Generalpostmeisters als „Direktor
des Generalpostamts“ eingesetzt wurde. Auch die bisherige Per-
° Instruktion vom 20. 12. 1722, Abdruck bei FÖRSTER, Friedrich Wil-
helm I., Potsdam 1834/5, Bd. 2 8. 172.
10 Reskript vom 15. 2. 1723; nicht publiziert; s. STEPHAN, Geschichte
der preuß. Post, Berlin 1859 S. 183.
1 KabO. 27. 6. 1740, ohne Quellenangabe zitiert bei STEPHAN a. a. 0.
S. 272, 383; BORNHAK, Pr. Staats- und Rechtsgeschichte, Berlin 1903 S. 210.