Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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sonalunion hörte seitdem auf, sich nach außen auszuwirken. Die 
Postverwaltung aber stand "nunmehr als selbständige Zentral- 
behörde da, mit denselben Funktionen wie die übrigen obersten 
Staatsbehörden, insbesondere also mit denen der unbeschränkten 
Polizeibe ugnis in ihrem sachlichen Zuständigkeitsbereich, 
ja sogar mit einer umfassenden Attributivjustiz damaligen 
Stils in Zivil- und Strafsachen. 
Der Bereich der Postpolizei war naturgemäß ein gewerbe- 
rechtlicher, und zwar in Ansehung des Fuhrgewerbes, mit allem 
Zubehör des Konzessions-, Ueberwachungs- und Koerzitivwesens, 
wie es die Handhabung eines Regals damaliger Art mit sich 
brachte. Schadenhaftung bildete zivilrechtlich, Diebstahl und 
Unterschlagung an Postgütern, Hinterziehung der Postgefälle — 
alles einschließlich der Strafvollstreckung — strafrechtlich den 
Hauptinhalt der selbständigen Postjustizhoheit, auch diese wieder- 
um begründet und bezweckt durch das Wesen des Postregals. 
Es leuchtet ein: wenn Polizei und Obrigkeit die 
Merkmale des öffentlichen Rechtscharakters 
einer Verwaltung sein sollen: der preußischen 
Post des absoluten Staates im 18 Jahrhundert 
kam beides in vollstem Umfange zu. 
Sogar die sogenannte SCHRÖTTERsche Reform (1797/1804) 
mit ihrer Trennung von Justiz und Verwaltung ging am Post- 
ressort vorbei. Erst der großen Reform von 1808 — nach Jena 
und Tilsit — war es vorbehalten, hier Wandel zu schaffen. In 
napoleonischer Sprache hob die Verordnung vom 26. Dezember 1908 
(GS. 1806/10 S. 679) die gesamte Attributivjustiz, u. a. bei der 
Postverwaltung auf. Der Gerichtsstand der Postbehörde 
befand sich — eine Tatsache von weittragender Bedeutung! — 
fortan bei den Zivilgerichten, und zwar, wenn Kläger, vor 
dem Forum des Beklagten, wenn Beklagter, vor dem Kammer- 
gericht. In Strafsachen verblieb der Postverwaltung die Polizei- 
funktion des Ermittlungsverfahrens; im übrigen ging die Exe-
	        
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