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sonalunion hörte seitdem auf, sich nach außen auszuwirken. Die
Postverwaltung aber stand "nunmehr als selbständige Zentral-
behörde da, mit denselben Funktionen wie die übrigen obersten
Staatsbehörden, insbesondere also mit denen der unbeschränkten
Polizeibe ugnis in ihrem sachlichen Zuständigkeitsbereich,
ja sogar mit einer umfassenden Attributivjustiz damaligen
Stils in Zivil- und Strafsachen.
Der Bereich der Postpolizei war naturgemäß ein gewerbe-
rechtlicher, und zwar in Ansehung des Fuhrgewerbes, mit allem
Zubehör des Konzessions-, Ueberwachungs- und Koerzitivwesens,
wie es die Handhabung eines Regals damaliger Art mit sich
brachte. Schadenhaftung bildete zivilrechtlich, Diebstahl und
Unterschlagung an Postgütern, Hinterziehung der Postgefälle —
alles einschließlich der Strafvollstreckung — strafrechtlich den
Hauptinhalt der selbständigen Postjustizhoheit, auch diese wieder-
um begründet und bezweckt durch das Wesen des Postregals.
Es leuchtet ein: wenn Polizei und Obrigkeit die
Merkmale des öffentlichen Rechtscharakters
einer Verwaltung sein sollen: der preußischen
Post des absoluten Staates im 18 Jahrhundert
kam beides in vollstem Umfange zu.
Sogar die sogenannte SCHRÖTTERsche Reform (1797/1804)
mit ihrer Trennung von Justiz und Verwaltung ging am Post-
ressort vorbei. Erst der großen Reform von 1808 — nach Jena
und Tilsit — war es vorbehalten, hier Wandel zu schaffen. In
napoleonischer Sprache hob die Verordnung vom 26. Dezember 1908
(GS. 1806/10 S. 679) die gesamte Attributivjustiz, u. a. bei der
Postverwaltung auf. Der Gerichtsstand der Postbehörde
befand sich — eine Tatsache von weittragender Bedeutung! —
fortan bei den Zivilgerichten, und zwar, wenn Kläger, vor
dem Forum des Beklagten, wenn Beklagter, vor dem Kammer-
gericht. In Strafsachen verblieb der Postverwaltung die Polizei-
funktion des Ermittlungsverfahrens; im übrigen ging die Exe-