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Zunächst sei auf den Unterschied zwischen Art. 127 und 137
Abs. 3 RV. hingewiesen:
Die weltlichen Gemeinden verwalten sich:
„innerhalb der Schranken der Gesetze‘,
die Religionsgesellschaften dagegen
„innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes“.
Dafür, daß das „für alle geltende Gesetz‘ ein Reichsgesetz
sein soll, sprechen folgende Gründe.
1. Die Abgeordneten KAHuL (D.V.) und DÜRINGER (D.N.)
hatten beantragt, die Zuständigkeit der Landes gesetzgebung
in Kirehensachen ausdrücklich und grundsätzlich
auszusprechen. Diese Anträge wurden abgelehnt.
8. Ausschuß 8. 176, 193, 207.
Die weiteren Ausführungen von KAHL in der 59. Sitzung
der Nationalversammlung vom 17. Juli 1919 (HEILFRON, a.a.O.
1919/20 Bd. 4 S. 439 f£., 1919 Bd. 6 S. 4011ff.) über die grund-
sätzliche Zuständigkeit der Landesgesetzgebung sind heute nicht
mehr entscheidend; einmal, weil sie nur den Standpunkt der
Minderheit ausdrücken, und dann aus dem weiteren Grunde,
weil sie noch auf der ursprünglichen Fassung des Abs. 8
von Art. 137 RV. fußen. Dieser Absatz 8 hatte am 17. Juli
1919 noch nicht die — einschränkende — Fassung von
heute; oben B II 2. Ganz unhaltbar ist bei der heutigen
Fassung des Absatzes 3 die frühere Meinung von KAHL, daß
die Landes gesetzgebung und die Wissenschaft sogar die „spe-
ziellen Gebiete“ auswählen können, auf welchen sich die Landes-
gesetzgebung betätigen wolle.
2. Das in einigen Artikeln — 124, 135, 137 Abs.4 — der
Reichsverfassung genannte „allgemeine“ Gesetz ist etwas
anderes als das „für alle geltende Gesetz“.
a) Das Wort „allgemein“ kann sich auf den Inhalt des
Gesetzes beziehen, indem es entweder den Gegensatz zur ein-
gehenden Einzelregelung («) — MAUSBACH, 8. Ausschuß