Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

13 — 
Zunächst sei auf den Unterschied zwischen Art. 127 und 137 
Abs. 3 RV. hingewiesen: 
Die weltlichen Gemeinden verwalten sich: 
„innerhalb der Schranken der Gesetze‘, 
die Religionsgesellschaften dagegen 
„innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes“. 
Dafür, daß das „für alle geltende Gesetz‘ ein Reichsgesetz 
sein soll, sprechen folgende Gründe. 
1. Die Abgeordneten KAHuL (D.V.) und DÜRINGER (D.N.) 
hatten beantragt, die Zuständigkeit der Landes gesetzgebung 
in Kirehensachen ausdrücklich und grundsätzlich 
auszusprechen. Diese Anträge wurden abgelehnt. 
8. Ausschuß 8. 176, 193, 207. 
Die weiteren Ausführungen von KAHL in der 59. Sitzung 
der Nationalversammlung vom 17. Juli 1919 (HEILFRON, a.a.O. 
1919/20 Bd. 4 S. 439 f£., 1919 Bd. 6 S. 4011ff.) über die grund- 
sätzliche Zuständigkeit der Landesgesetzgebung sind heute nicht 
mehr entscheidend; einmal, weil sie nur den Standpunkt der 
Minderheit ausdrücken, und dann aus dem weiteren Grunde, 
weil sie noch auf der ursprünglichen Fassung des Abs. 8 
von Art. 137 RV. fußen. Dieser Absatz 8 hatte am 17. Juli 
1919 noch nicht die — einschränkende — Fassung von 
heute; oben B II 2. Ganz unhaltbar ist bei der heutigen 
Fassung des Absatzes 3 die frühere Meinung von KAHL, daß 
die Landes gesetzgebung und die Wissenschaft sogar die „spe- 
ziellen Gebiete“ auswählen können, auf welchen sich die Landes- 
gesetzgebung betätigen wolle. 
2. Das in einigen Artikeln — 124, 135, 137 Abs.4 — der 
Reichsverfassung genannte „allgemeine“ Gesetz ist etwas 
anderes als das „für alle geltende Gesetz“. 
a) Das Wort „allgemein“ kann sich auf den Inhalt des 
Gesetzes beziehen, indem es entweder den Gegensatz zur ein- 
gehenden Einzelregelung («) — MAUSBACH, 8. Ausschuß
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.