Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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ihm zugewiesenen Aufgabenkreises. Das wäre die wünschens- 
werte Parallelität zwischen ius publicum und res publica im 
Sinne der Ueberwindung des Polizeistaates durch den Rechtsstaat. 
Dann schadet auch nicht mehr der Zivilgerichtsstand der modernen 
Post- und Telegraphenverwaltung, sofern man nur, was alsdann 
nicht mebr schwerfallen kann, den Zivilrichter als Stellvertreter 
des Verwaltungsrichters erkennt und demgemäß würdigt. 
Dann wäre auch das öffentlich-rechtliche Fundament des 
Post- und Telegraphenrechts freigelegt, das O. MAYER noch ver- 
mißt und das FLEINER erst noch sucht. Zugleich damit wäre 
auch der Boden bereitet, auf dem die Lehre von der öffentlich- 
rechtliehen Anstaltsnutzung im geltenden Post- und Telegraphen- 
recht ergiebiger als bisher angebaut werden könnte.
	        
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