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II.
Aus der Praxis des Staatsrechts.
Die Polizeireform in Württemberg.
Von
Professor Dr. LUDWIG voN KÖHLER, Kgl. Staatsminister a. D.,
in Tübingen.
Dem Vorgang von Sachsen! und Hessen? folgend hat nun auch
Württemberg seine Polizeireform erhalten. Das nach langen und leb-
haften Erörterungen und nach inzwischen erfolgter Aufnahme der Mehr-
heitssozialdemokratie in die Regierungskoalition mit großer Mehrheit
vom Landtag angenommene Gesetz vom 16. Dez. 1921 über die staat-
liche Polizeiverwaltung, Regierungsblatt 1922 S.15 (am Schluß des
Aufsatzes abgedruckt) bedeutet eine wichtige Aenderung der Grund-
lagen der Verwaltung der Polizei in Württemberg und der Organisation
der württembergischen inneren Staatsverwaltung überhaupt. Es greift
nicht unwesentlich ein in das Verfassungsrecht der Gemeinden, indem
es den Kreis ihrer Aufgaben und Befugnisse ändert und die daraus
sich ergebenden Folgerungen zieht, insbesondere auch hinsichtlich der
gegenseitigen Beziehungen zwischen den Gemeinden und dem Staat.
Die Verwaltung der Polizei ist in Württemberg zwischen Staat
und Gemeinde geteilt. Auch hier wird Landespolizei und Ortspolizei
unterschieden. Nach dem bisherigen auf der Gemeindeordnung vom
28. Juli 1906, Reg.Bl. S. 323, und der Bezirksordnung vom gleichen
Tage, Reg.Bl. S. 442, fußenden, für alle Gemeinden des Landes ein-
ı S, Band 41 dieser Zeitschrift S. 364.
2 Gesetz über die Ortspolizei vom 14. Juli 1921, Reg.Bl. S. 191.