Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

— 206 — 
II. 
Aus der Praxis des Staatsrechts. 
Die Polizeireform in Württemberg. 
Von 
Professor Dr. LUDWIG voN KÖHLER, Kgl. Staatsminister a. D., 
in Tübingen. 
  
Dem Vorgang von Sachsen! und Hessen? folgend hat nun auch 
Württemberg seine Polizeireform erhalten. Das nach langen und leb- 
haften Erörterungen und nach inzwischen erfolgter Aufnahme der Mehr- 
heitssozialdemokratie in die Regierungskoalition mit großer Mehrheit 
vom Landtag angenommene Gesetz vom 16. Dez. 1921 über die staat- 
liche Polizeiverwaltung, Regierungsblatt 1922 S.15 (am Schluß des 
Aufsatzes abgedruckt) bedeutet eine wichtige Aenderung der Grund- 
lagen der Verwaltung der Polizei in Württemberg und der Organisation 
der württembergischen inneren Staatsverwaltung überhaupt. Es greift 
nicht unwesentlich ein in das Verfassungsrecht der Gemeinden, indem 
es den Kreis ihrer Aufgaben und Befugnisse ändert und die daraus 
sich ergebenden Folgerungen zieht, insbesondere auch hinsichtlich der 
gegenseitigen Beziehungen zwischen den Gemeinden und dem Staat. 
Die Verwaltung der Polizei ist in Württemberg zwischen Staat 
und Gemeinde geteilt. Auch hier wird Landespolizei und Ortspolizei 
unterschieden. Nach dem bisherigen auf der Gemeindeordnung vom 
28. Juli 1906, Reg.Bl. S. 323, und der Bezirksordnung vom gleichen 
Tage, Reg.Bl. S. 442, fußenden, für alle Gemeinden des Landes ein- 
ı S, Band 41 dieser Zeitschrift S. 364. 
2 Gesetz über die Ortspolizei vom 14. Juli 1921, Reg.Bl. S. 191.
	        
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