Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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und IX. Abschnitt der Gemeindeordnung, die Festsetzung der Formen 
und der Grenzen ihrer Handhabung, die Ordnung des Rechtschutzes 
und des Aufsichtsrechtes der Staatsbehörden, von einem engeren Polizei- 
begriff ausgeht und diese besonderen Bestimmungen nur bei Zutreffen 
des engeren Polizeibegriffes Anwendung finden läßt, der dem Ab- 
wehrzweck das Mittel der Beschränkung der persönlichen Freiheit der 
Bürger durch die obrigkeitliche Gewalt als notwendiges Kriterium an 
die Seite stellt. So bestimmt sich die Polizei in dem Begriff Orts- 
polizei der erwähnten besonderen Vorschriften der Gemeindeordnung 
nach dem Zweck als die Abwehr von Gefahren für das öffentliche Wohl, 
nach den Mitteln durch die Beschränkung der persönlichen Freiheit 
des einzelnen durch Befehl und Zwang. 
Der Umfang der Ortspolizei im Gegensatz zur Landespolizei be- 
stimmt sich nach den jeweils bestehenden gesetzlichen Vorschriften 
(Art. 162 Gde.O.). Soweit solche nicht erlassen sind, muß unter Orts- 
polizei die Handhabung der Polizei innerhalb des räumlichen Bezirks 
der einzelnen Gemeinde verstanden werden, und zwar in dem Sinne, 
daß zunächst jedes Gebiet, das entsprechend den Aufgaben der Ge- 
meinde zu schützen ist, auch zum Kreis der Ortspolizei gehört. Orts- 
und Landespolizei unterscheiden sich also zunächst nicht nach den 
Interessen, zu deren Schutz sie berufen sind, sondern nach dem räum- 
lichen Umfang, innerhalb dessen die Tätigkeit ausgeübt wird. 
Die Entwicklung, welche die abzuwehrenden Gefahren genommen 
haben, ebenso wie die zunehmende Erkenntnis dieser Gefahren und die 
Entwicklung der Gegenmittel gegen sie hatte nun dazu geführt, be- 
stimmte Teilgebiete der Polizei, vor allem den kriminalpolizeilichen 
Erkennungsdienst, die Bekämpfung der Spionage, des Süßstoffschmuggels 
und in gewissem Umfang des Zigeunerwesens deshalb nicht der Ver- 
waltung durch örtliche Polizeistellen zu überlassen, weil sie aus Grün- 
den verschiedener Art von einer Stelle aus für das ganze Land 
geregelt werden müssen. Sie wurden auf dem Wege der Staatshaus- 
haltsverabschiedung aus dem Kreise der Ortspolizei herausgenommen, 
der Verwaltung der Gemeinden entzogen und zu einem Gegenstand der 
Landespolizei gemacht. So bildeten sie einen Gegenstand des sich sach- 
lich und durch die Errichtung von Außenstellen nach sächsischem Vorbild 
auch räumlich allmählich erweiternden Wirkungskreises des Landes- 
polizeiamtes, einer in ihren Anfängen schon vor dem Kriege 
ins Leben gerufenen, unter dem Ministerium des Innern stehenden 
zentralen Fachbehörde. Auch die aus äußeren Gründen erfolgte Auf- 
Archiv des öffentlichen Rechts. XL. 2. 14
	        
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