Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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stellung der staatlichen Polizeiwehr oder wie sie nach ihrer von der 
Entente verlangten örtlichen Gliederung genannt wurde, der staatlichen 
Ordnungspolizei, die ergänzend neben die bestehenden ordentlichen 
Polizeikörper, das Landjägerkorps (Gendarmerie) und die städtische 
Schutzmannschaft trat, bedeutete im Grunde eine Zentralisation eines 
bestimmten Teiles der Polizei unter Ausschaltung der Örtspolizei. 
"Insofern entwickelte sich der Unterschied zwischen Orts- und Landes- 
polizei nunmehr doch auch nach der Verschiedenheit der Interessen. 
Aber der Grundsatz, daß die Verwaltung der Ortspolizei der Gemeinde 
zukommt, blieb unberührt. 
Die Gründe für die neue gesetzliche Regelung sind die nämlichen, 
wie sie auch in den anderen Ländern in die Erscheinung treten. Sie 
liegen nach der Begründung des Gesetzentwurfs einmal in den „Nach- 
wirkungen des Kriegs, der gesteigerten Kriminalität, dauernden Zu- 
nahme schwerster Verbrechen gegen Eigentum und Person und der 
stets drohenden Gefahr von Aufruhr und Putschen*, welche die be- 
stehenden Vollzugsorgane der Polizei als ungenügend erscheinen lassen, 
sodann aber auch in der Notwendigkeit einer organischen Eingliederung 
der staatlichen Ordnungspolizei. Dazu kam ferner eine starke Be- 
wegung bei den Polizeibeamten selbst zugunsten einer Verstaatlichung, 
die wie in Sachsen insbesondere auch von dem berechtigten Streben 
nach finanzieller Unabhängigkeit von den Gemeinden getragen wurde. 
Die neue Regelung knüpft an die geschilderte Entwicklung an, 
geht aber nicht nur über sie hinaus, sondern bewegt sich auch grund- 
sätzlich in anderer Richtung. Es handelt sich nun nicht mehr nur um 
weitere Zentralisation der Verwaltung einzelner Polizeigebiete, die 
unbeschadet des Grundsatzes von der Zugehörigkeit der Ortspolizei 
zur Gemeinde aus dem Kreise der Ortspolizei verschwinden, weil sie 
infolge ihrer Entwicklung eben nicht mehr ÖOrtspolizei sein können, 
sondern ÖOrtspolizei ist es gerade, was der Gemeinde abgenommen 
und einer staatlichen Behörde übertragen wird. Die Ortspolizei wird 
verstaatlicht, freilich mit zwei wesentlichen Einschränkungen. Die eine 
liegt auf dem sachlichen, die andere auf dem räumlichen Gebiet. Die 
Verstaatlichung der Ortspolizei findet nicht schlechthin statt, sondern 
unter Beschränkung auf bestimmte Zweige, und sie geschieht nicht 
in allen Gemeinden des Landes gleichmäßig, sondern nur in bestimm- 
ten Klassen von ihnen. Wenn Ortspolizei verstaatlicht wird, so 
kann darunter Polizei nur in dem Sinne verstanden werden, wie Ab- 
schnitt VI und IX der Gemeindeordnung sie auffassen. Die Polizei
	        
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