Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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in jenem weiteren württembergisch-rechtlichen Sinn der lediglich auf 
Gefahrenabwehr ohne das Mittel des Zwangs gerichteten Tätigkeit 
der Verwaltung, mit einem Wort die pflegende polizeiliche Tätigkeit 
wollte der Gemeinde nicht genommen werden. Bei den Zweigen, die 
verstaatlicht werden, ist zu unterscheiden zwischen denjenigen, deren 
Verstaatlichung durch das Gesetz erfolgt und denjenigen, deren Ver- 
staatlichung dem Verordnungswege vorbehalten ist.. Durch das Gesetz 
wird die Sicherheitspolizei und die Kriminalpolizei verstaatlicht. Ihr 
Umfang soll durch Verordnung bestimmt werden (Art. 1 Abs. 1). Der 
Begriff der Sicherheitspolizei ist der württembergischen Rechtssprache 
nicht unbekannt. Die Gemeindeordnung hebt in Art. 194 Abs. 3 die 
Sicherheitspolizei ausdrücklich als einen besonderen Zweig der Polizei 
hervor und Art. 4 Ziffer 8 der Bezirksordnung spricht bei den Auf- 
gaben, die in den Geschäftskreis der Oberämter fallen, auch von „all- 
gemeinen sicherheitspolizeilichen Maßnahmen“. Die Gemeindeordnung 
verwendet den im übrigen nicht scharf bestimmten Begriff im Sinn 
eines Gegensatzes zur Verwaltungspolizei als der Gesamtheit der polizei- 
lichen Tätigkeiten, die im Interesse einzelner Verwaltungszweige ent- 
wickelt werden, wenngleich der Ausdruck „Verwaltungspolizei“ als 
solcher weder im Gesetz noch in der Vollzugsverfügung zur Gemeinde- 
ordnung Aufnahme gefunden hat. Ein in den Jahren 1906/07 vom 
Ministerium des Inneren ausgearbeiteter aber nicht an die Stände ge- 
langter Entwurf eines Gesetzes über die Verstaatlichung der Polizei 
in der Haupt- und Residenzstadt Stuttgart hatte, unter Aufzählung 
der in Betracht kommenden Einzelgebiete in der Begründung, Sicher- 
* Als solche waren genannt folgende Polizeiverwaltungszweige: 
Die allgemeine Politische Polizei (Politische Polizei im 
engeren Sinne, Polizei zur Erhaltung der Sicherheit’ des Staates):. Schutz 
militärischer Geheimnisse und der Einrichtungen zur Landesverteidigung, 
der Brieftauben und des Brieftaubenverkehrs im Kriege, sowie des Genfer 
Neutralitätszeichens. Aufsicht auf Spione, auf Anarchisten. Kontrolle von 
Militärluftballons, fremdländischen Offizieren und sonstigen Ausländern. 
Festhaltung fremder Deserteure. Verhütung und Bekämpfung von Zusammen- 
rottungen und Aufruhr, Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Ruhe. 
Die Politische Polizei im weiteren Sinne: Preß-, Vereins- 
und Versammlungspolizei. 
Die Waffenpolizei, die Aufsicht auf die Schützengesellschaften und 
Bürgerwachen sowie auf den Verkehr mit Sprengstoffen (soweit nicht ver- 
waltungspolizeiliche Maßnahmen in Frage stehen). 
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