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heitspolizei als „diejenige polizeiliche Tätigkeit“ bezeichnet, „welche
sich gegen die von Menschen ausgehenden Gefährdungen der Sicher-
heit des Gemeinwesens oder der Einzelnen im allgemeinen richtet“.
Die in dem neuen Gesetz als besonderer Zweig der Polizei neben der
Sicherheitspolizei aufgeführte Kriminalpolizei, die in Württemberg im
allgemeinen bisher auch unter dem Begriff der Sicherheitspolizei unter-
gebracht war, war im Entwurt zu diesem Gesetz insofern begriftlich
bestimmt, als ihre Aufgabe gesetzlich festgelegt werden sollte als „die
Unterstützung der Staatsanwaltschaften und der Gerichte bei Verfolgung
und Aufklärung strafbarer Handlungen, die selbständige Erforschung
und die Verhütung solcher Handlungen“. Der Entwurf von 1906 hatte
die Kriminalpolizei im Interesse einer klaren Abscheidung von der
Sicherheitspolizei etwas enger bestimmt als „die polizeiliche Tätigkeit
zur Entdeckung verübter gerichtlich strafbarer Handlungen, sowie
zur Verfolgung und Ueberführung der Schuldigen.“ Der Bericht des
Polizeiausschusses des Landtags zu dem neuen Gesetz stellt fest, daß
der Minister des Inneren auf einen von sozialdemokratischer Seite
geäußerten Wunsch die Erklärung abgegeben habe, die Regierung stehe
auf dem Standpunkte, daß im wesentlichen die im Entwurf von 1906
genannten Gebiete unter die beiden Begriffe fallen, daß aber eine Aus-
dehnung der Begriffe und eine geänderte Fassung noch möglich sein
müsse“ (Verhdl.‘ des württ. Landtags 1921, Beilage 591 S. 39). Im
Verordnungsweg können weitere Zweige der Polizei in die Verwaltung
des Staates übernommen werden. Hinsichtlich der Zweige, die hiefür
in Betracht kommen, besteht also formell-rechtlich keine Schranke.
Es bestünde kein rechtliches Hindernis, wenn nur die sogleich zu er-
Die sicherheitspolizeilichen Maßregeln gegen Bettler, Zigeuner, Land-
streicher und andere arbeitsscheue Personen.
Das Gefangenentransportwesen.
Die sicherheitspolizeilichen Ausweisungen (unbeschadet des gemeinde-
rätlichen Antragsrechtes im Sinne des Art. 57 des Gemeindeangehörigkeits-
gesetzes), die sicherheitspolizeiliche Aufsicht auf entlassene Strafgefangene
und die Handhabung der von der Kreisregierung verhängten Polizeiaufsicht.
Die Fremdenpolizei einschließlich des Paß- und Meldewesens (soweit
letzteres nicht verwaltungspolizeilichen Zwecken dient.)
Die Handhabung allgemein polizeilicher Bestimmungen, wie Behand-
lung von Uebertretungen in Ansehung öffentlicher Siegel, Stempel, Münzen
und dergl., falsche Namensangabe, Anmaßung von Titeln, Uniformen, Orden
usw., Fälschung von Legitimationspapieren zum Zweck des besseren Fort-
kommens.