Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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Pflege wirkende Polizeitätigkeit beschränkt, die mit Zwang wirkende, 
gebietende und verbietende Polizeitätigkeit aber auf den Staat über- 
gehen würde. Eine solche Zerreißung, die Abtrennung der Polizei von 
einem im übrigen der Gemeinde überlassenen Verwaltungsgebiet würde 
praktisch mit sehr erheblichen Schwierigkeiten verknüpft sein. Sie 
würde nicht nur die Tätigkeit der Gemeinde auf diesen Gebieten 
wesentlich erschweren, verzögern und verteuern, sondern auch die Ver- 
hältnisse beider Teile, des Staats und der Gemeinde zueinander durch 
die notwendig damit verbundene Verstärkung der Reibungsflächen nach- 
teilig beeinflussen. Dazu kommt das psychologisch ungünstig wirkende 
Moment, das in der Teilung des Interesses und der Verantwortung 
liegt. Die praktische Wirkung wäre die: wo bisher eine Gemeinde- 
verwaltung, vielfach eine gemeindliche Behörde oder vielleicht sogar 
nur ein gemeindlicher Beamter tätig war, müßten mehrere Behör- 
den und Beamten, die ganz verschiedenen Verwaltungskörpern ange- 
hören, tätig sein. Es wäre das Gegenteil der so dringend erwünschten 
Vereinfachung der Verwaltung °. 
Die räumliche Geltung der Verstaatlichung erstreckt sich nach 
dem: Gesetz (Art. 1) auf die großen und mittleren Städte, d. h. die 
Gemeinden über 10000 Einwohner, sowie auf die Grenzstadt Friedrichs- 
hafen. Das sind z. Z. im ganzen 21 Städte. Ein Bedürfnis nach 
Verstaatlichung für weitere Orte hätte im allgemeinen z. Z. nicht an- 
erkannt werden können. Da sich aber im Lauf der Zeit ein solches 
ergeben kann, die jedesmalige Einschlagung des Gesetzgebungsweges 
hiefür aber zu umständlich wäre, ist zweckmäßig vorgesehen, daß im 
Verordnungswege, und zwar wiederum durch Verordnung des Staats- 
ministeriums vorbehaltlich der planmäßigen Verabschiedung der erfor- 
derlichen Mittel und nach Anhörung der beteiligten Gemeinden, die 
Verstaatlichung der Polizei auch in anderen Gemeinden erfolgen kann 
(Art.2 Ziff. 1und 2). Damit soll auch die Verstaatlichung für eine Anzahl 
Vororte von Stuttgart und Heilbronn ermöglicht werden, deren abwei- 
chende Behandlung ihres engen örtlichen Zusammenhanges mit der Ober- 
amtsstadt wegen untunlich und im Interesse der öffentlichen Sicherheit 
nicht angängig wäre. Sodann ist für sämtliche Gemeinden des Landes 
geltend im Interesse des Ausbaus der Kriminalpolizei in Art. 8 Abs. 2 
des Gesetzes vorgesehen, daß für die Verhütung und Verfolgung von 
s Vgl. L. v. KÖHLER, Fragen der württembergischen Verwaltungsreform, 
drei Vorträge, bes, Beilage des Staatsanzeigers für Württemberg Nr. 14 
von 1920, Seite 342.
	        
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