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polizeiamt die bisherige Kriminalpolizeitätigkeit des Landespolizeiamts
und der städtischen Polizeidirektion Stuttgart in sich vereinigen (Art 8)
und im Fall der Einrichtung einer Reichskriminalorganisation die
Landesspitze des Kriminalaufbaus bilden soll (Begr.) Freilich könnte
diese Sonderstellung eine sich unter Umständen lästig bemerkbar
machende Mehrbelastung des Ministeriums mit Kleinkram, Beschwerden
usw. mit sich bringen. Die Bestimmung, daß einzelne Aufsichtsrechte
anderen Behörden übertragen werden können (Art. 5 Abs. 2), ermög-
licht aber eine Entlastung. Auch gehen nach positiver Gesetzesvor-
schrift (Art. 18 Ziff. 2) die Beschwerden gegen Strafverfügungen
des Polizeiamts Stuttgart an die Kreisregierung. Die Begrenzung des
Wirkungskreises des Polizeiamts Stuttgart als Landeskriminalpolizeiamt
im einzelnen soll der Verordnung des Staatsministeriums vorbehalten
bleiben. Neben der schon erwähnten Bestellung von besonderen
Kriminalbeamten mit Zuständigkeit für das ganze Land hat auch die
Errichtung von Zweigstellen (Außenstellen) des Landeskriminalpolizei-
amts die besondere gesetzliche Grundlage erhalten (Art. 8).
Die bisherigen in den verstaatlichten Zweigen der Polizei beschäf-
tigten Gemeindepolizeibeamten, soweit sie in den Dienst des Staates
übernommen werden — vgl. darüber die eingehenden, die Interessen
der Polizeiverwaltung wahrenden, aber auch diejenigen der Be-
amten weitgehend berücksichtigenden Uebergangsvorschriften in Art. 21
bis 23 — und die staatliche Ordnungspolizei werden als Vollzugspersonen
dem Befehl der staatlichen Polizeiämter unterstellt. Im übrigen werden
staatliche und städtische Polizeiverwaltung je ihre eigenen Vollzugs-
organe haben müssen und wir werden in den Städten mit staatlicher
Sicherheitspolizei und Kriminalpolizei Staats- und Stadtpolizeibeamte
haben. Daran wird auch die in Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes festgestellte,
im einzelnen durch Verordnung zu regelnde Verpflichtung der staat-
lichen Polizeiämter, den Gemeinden ihres Amtsbezirkes in bestimmtem
Umfang durch ihre Außenbeamten Hilfe zu leisten, nichts ändern
können. Eine Loslösung der „Executive“ von der städtischen Ver-
waltung, in dem Sinn, daß sie für die im übrigen von der Stadt ver-
walteten Gebiete allgemein von den Organen der staatlichen Verwal-
tung mitübernommen würde, hätte sich wohl auch kaum empfohlen,
sie würde eine Quelle fortwährender Reibungen bilden. Durch die
hienach notwendig werdende Aufstellung zweier Polizeiverwaltungs-
körper wird die Polizeiverwaltung im ganzen zweifellos teurer, indes
wird der durch eine möglichst klare Abscheidung der Befugnisse