Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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oder Landeskasse eine Entschädigung erhalten, den der Hilfeleistung ent- 
sprechenden Anteil an den Staat abzuführen. 
Art. 5. Eingliederung der Polizeiämter in die bestehenden Behörden. 
Das Polizeiamt Stuttgart verwaltet die Polizei in unmittelbarer Unter- 
ordnung unter das Ministerium des Innern, die übrigen Polizeiämter ver- 
walten sie in Unterordnung unter das für ihren Bezirk zuständige Oberamt. 
Art. 79 und 98 der Bezirksordnung finden entsprechende Anwendung. 
Das Ministerium des Innern kann durch Verordnung einzelne Aufsichts- 
rechte über das Polizeiamt Stuttgart anderen Behörden übertragen. 
Art. 6. Ortspolizeiliche Vorschriften. 
Für das polizeiliche Verordnungsrecht gelten die Vorschriften des III. Ab- 
schnitts des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 (Reg.Bi. 
S. 391)/4. Juli 1898 (Reg.Bl. S. 149) mit den in Art. 17 Ziff. 3 bis 5 be- 
stimmten Abänderungen. 
Art. 7. Strafverfügungen. 
Soweit in einer Gemeinde die Polizei von einem staatlichen Polizeiamt 
verwaltet wird, werden polizeiliche Strafverfügungen an Stelle des Orts- 
vorstehers von dem staatlichen Polizeiamt erlassen. 
Die Strafbefugnis der staatlichen Polizeiämter erstreckt sich, soweit 
nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, bis zu dem in 
$ 453 der Strafprozeßordnung bezeichneten Strafmaß,. 
Art. 8. Landeskriminalpolizeiamt. 
Das Polizeianıt Stuttgart ist gleichzeitig Landeskriminalpolizeiamt. 
Die Aufgaben, die ihm als solchem im einzelnen obliegen, insbesondere 
auch seine dienstliche Stellung zu den übrigen Behörden des Staats und 
der Gemeinden, werden durch Verordnung des Staatsministeriums bestimmt. 
Für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten, welche die öffent- 
liche Sicherheit und Ordnung besonders gefährden, können Beamte mit 
Zuständigkeit für das ganze Land bestellt werden, Zu demselben Zweck 
können Zweigstellen des Landeskriminalpolizeiamts errichtet werden. Sitz 
und Amtsbezirk dieser Zweigstellen werden durch das Ministerium des 
Innern im Benehmen mit dem Justizministerium festgestellt. 
Zweiter Abschnitt. 
Kostenund Lasten. 
Art. 9. Beitragspflicht der Gemeinden. 
Die Gemeinden, in denen nach Art. 1 oder 2 die Polizei vom Staat 
verwaltet wird, haben zu den vom Staat zu tragenden Kosten der verstaat- 
lichten Polizei jährliche Beiträge zu leisten. 
Die Höhe der einzelnen Beiträge, soweit sie nicht unter Art. 11 Abs. 2 
fallen, die Art und die Zeit ihrer Bezahlung setzt das Ministerium des 
Innern nach den Vorschriften der Art. 10 und 11 fest. 
Art. 10. Leistung der Beiträge nach der Kopfzahl. 
Der jährliche Kostenbeitrag der Gemeinden wird uach der Kopfzahl
	        
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