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Inkrafttreten des Gesetzes, betr. die polizeilichen Einrichtungen, vom
18. Mai 1921 (Reg.Bl. S. 287) — 11. Mai 1921 — Sachen und Einrichtungen
der in Art. 12 und 13 genannten Art ganz oder teilweise ihrem polizei-
lichen Zweck entzogen worden, so hat die Gemeinde einen angemessenen
Ersatz zu leisten.
Art. 16. Rechtsbeschwerde,
Verfügungen des Ministeriums des Innern, die auf Grund der Art. 9
bis 15 ergehen, können nach Art. 13 des Gesetzes über die Verwaltungs-
rechtspflege von 16. Dezember 1876 (Reg.Bl. S. 495) von der betroffenen
Gemeinde mit Rechtsbeschwerde angefochten werden. Der Verwaltungs-
gerichtshof entscheidet auch über die Höhe der Entschädigung oder über
die Ersatzleistung.
Dritter Abschnitt.
Aenderungen bestehender Gesetze.
Art. 17. Aenderungen des Gesetzes vom 27. Dezember 1871,
Das Landespolizeistrafgesetz vom 27. Dezember 1871 (Reg.Bl. S. 391)
4. Juli 1898 (Reg.Bl. S. 149) wird wie folgt geändert:
1. In Art.3 Abs. 1 ist hinter „im Ortsgefängnis“ einzufügen: „in einer
Gemeinde, in der die Polizei von einem staatlichen Polizeiamt verwaltet
wird, gegen Kostenersatz in dessen Gefängnis“, ferner hinter „im oberamt-
lichen Gefängnis“ einzuschalten: „oder im Gefängnis des staatlichen
Polizeiamts“,
2. In Art. 3 Abs. 4 und 5 ist je an Stelle der Worte „in Oberamts-
und Ortsgefängnissen“ zu setzen: „in Oberamtsgefängnissen, Gefängnissen
der staatlichen Polizeiämter und Ortsgefängnissen“.
3. Art. 5l erhält folgende Fassung:
„Wo das Strafgesetzbuch oder das gegenwärtige Gesetz auf Polizei-
verordnungen, polizeiliche Vorschriften oder Anordnungen Bezug nimmt,
oder solche voraussetzt, können sie durch Ministerialverordnung sowie für
den Geltungsbereich eines Oberamtsbezirks oder mehrerer Gemeinden durch
die Bezirkspolizeibehörden, für den Geltungsbereich eines staatlichen
Polizeiamts innerhalb seiner Zuständigkeit durch dieses, im übrigen für den
Bereich eines Gemeindebezirks durch die Ortspolizeibehörden erlassen
werden.
Die Befugnis der Bezirkspolizeibehörden, der staatlichen Polizeiämter
und der Ortspolizeibehörden kann für einzelne der unter Abs. 1 fallenden
Gegenstände im Verordnungsweg beschränkt oder aufgehoben werden.“
4. Art. 52 erhält folgende Fassung:
„Ortspolizeiliche Vorschriften werden von dem Ortsvorsteher, soweit in
einer Gemeinde die Polizei von einem staatlichen Polizeiamt verwaltet
wird, von dem Vorstand dieses Polizeiamts, bezirkspolizeiliche Vorschriften
von dem Oberamtmann erlassen.
Ortspolizeiliche Vorschriften, die eine für tortdauernde Geltung be-
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