Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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stimmte Anordnung enthalten, bedürfen, wenn sie vom Ortsvorsteher er- 
lassen sind, der Zustimmung des Gemeinderats, wenn sie von dem Vorstand 
eines staatlichen Polizeiamts erlassen sind, der Zustimmung der Gemeinde- 
räte der beteiligten Gemeinden. Versagt im letzteren Fall ein Gemeinde- 
rat seine Zustimmung, so entscheidet die für die Erklärung der Vollzieh- 
barkeit zuständige Behörde. 
Bezirkspolizeiliche Vorschriften, die eine für fortdauernde Geltung be- 
stimmte Anordnung enthalten, bedürfen der Zustimmung des Bezirksrats.* 
Art. 18. Aenderungen des Gesetzes vom 12. August 1879. 
Das Gesetz, betreffend Aenderung des Landespolizeistrafgesetzes vom 
27. Dezember 1871 und das Verfahren bei Erlassung polizeilicher Straf- 
verfügungen, vom 12. August 1879 (Reg.Bl. S. 153) wird wie folgt geändert: 
1. In Art. 10 Abs. 1 ist hinter „übersteigt“ einzufügen: „und soweit 
nicht nach den Bestimmungen des Gesetzes über die staatliche Polizeiver- 
waltung die Zuständigkeit eines staatlichen Polizeiamts gegeben ist“. 
2. In Art. 20 Abs. I werden hinter den Worten „gegen die Entschei- 
dungen der Ortsvorsteher“ die Worte: „und der staatlichen Polizeiämter“, 
ferner hinter den Worten „gegen die Entscheidungen der Oberämter“ 
die Worte: „des Polizeiamts Stuttgart“ eingeschaltet. 
Art. 19. Aenderungen der Gemeindeordnung. 
Die Gemeindeordnung vom 28. Juli 1906 (Reg.Bl. S. 323) wird wie 
folgt geändert: 
1. In Art. 8 Abs. 1 werden am Schluß des ersten Satzes vor den 
Worten „die Handhabung der Ortspolizei* die Worte eingeschaltet: „soweit 
diese nicht vom Staat verwaltet wird“. 
2. In Art. 63 Abs. 2 erhält der letzte Satz die folgende Fassung: „Er 
hat sich der Gemeindeangehörigen anzunehmen, die Ortspolizei, soweit sie 
nicht vom Staat verwaltet wird, nach den bestehenden Gesetzen und Vor- 
schriften zu handhaben und für die Aufrechterhaltung der Ordnung zu 
sorgen.“ 
3. In Art. 163 Abs. 1 werden nach dem Worte „erfolgt“ die Worte 
eingeschaltet: „soweit sie nicht vom Staat verwaltet wird“. 
4. In Art. 163 Abs. 2 wird der Eingang folgendermaßen gefaßt: „So- 
weit die Polizei nicht vom Staat verwaltet wird, beschließt der Gemeinderat“. 
5. In Art. 165 Abs. 1 werden die Worte „zur Verwaltung der Polizei 
im ganzen oder“ gestrichen. 
6. Art. 165 Abs. 2 wird gestrichen. 
7. Art. 167 Abs. 1 erhält als Satz 3 den Zusatz: „Die Stellen von 
Beamten und Unterbeamten der Gemeinden, die mit der Handhabung der 
Polizei hauptamtlich befaßt sind, dürfen künftighin nur mit solchen Per- 
sonen besetzt werden, die entweder die höhere oder mittlere Dienstprüfung 
im Verwaltungs- oder Justizdienst abgelegt oder die württembergische
	        
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