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staatliche Polizeischule mit Erfolg besucht haben. Das Ministerium des
Innern kann Befreiung von dieser Vorschrift gewähren.“
8. In Art. 171 Abs. 1 Ziff. 1 werden hinter den Worten „gerichtlichen
und“ die Worte eingeschaltet: „soweit die Polizei nicht vom Staat ver-
waltet wird, der“.
9. In Art. 194 Abs. 1 sind die Worte „der Stadtdirektion* zu ersetzen
durch die Worte: „des staatlichen Polizeiamts Stuttgart“.
10. In Art. 196 Abs. 3 wird hinter den Worten „vom Oberamt“ einge-
schaltet: „in Stuttgart vom staatlichen Polizeiamt Stuttgart‘.
11. In Art. 202 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe b sind nach dem Wort
„Städten“ die Worte: „mit Ausnahme der Stadt Stuttgart“ und nach dem
Wort „Polizeiverwaltung“ die Worte: „soweit sie nicht vom Staat gehand-
habt wird“ zu setzen.
Art. 20. Aenderungen der Bezirksordnung.
Die Bezirksordnung vom 28. Juli 1906 (Reg.Bl. S. 442) wird wie folgt
geändert:
1. Dem Art. 10 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 beigefügt: „Wenn
in einer Gemeinde ein staatliches Polizeiamt besteht, so sind die in Abs. 1
bis 3 bezeichneten Sachverständigen auch zu dessen Beratung verpflichtet.“
2. Art. 89 erhält folgende Fassung:
„Für den Stadtbezirk Stuttgart bildet das Polizeiamt Stuttgart die
staatliche Verwaltungsstelle erster Instanz für die in den Oberamtsbezirken
den Oberämtern zugewiesenen Geschäfte, soweit diese sich nicht auf die
Leitung der Amtskörperschaftsverwaltung beziehen oder durch Gesetz oder
Verordnung anderen staatlichen Behörden oder der Gemeindeverwaltung
Stuttgart übertragen werden.
Für den Bereich des Polizeiamts Stuttgart werden nach Bedarf ein
oder mehrere Aerzte und Tierärzte mit der dienstrechtlichen Stellung und
den Befugnissen des Oberamtsarztes und Oberamtstierarztes angestellt.“
3. In Art. 91 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes vom 4. Oktober 1919
(Reg.Bl. S. 321) werden die Worte „der Stadtdirektion“ ersetzt durch die
Worte: „des Polizeiamts“.
Vierter Abschnitt.
UDebergangsvorschriften für diebisherigen Gemeinde-
polizeibeamten,
Art. 21. In den Staatsdienst übernommene Gemeindepolizeibeamte.
Die Gemeindepolizeibeamten, die in den verstaatlichten Zweigen der
Polizei im Zeitpunkt ihres Uebergangs in die Staatsverwaltung beschäftigt
sind, werden in den Dienst des Staats übernommen.
Sie sollen durch die UVebernahme keine Schmälerung des Gehalts er-
fahren, sofern nicht nachgewiesen wird, daß im Dienst der Gemeinde Be-
soldungsgruppe oder Besoldungsdienstalter ungerechtfertigt hoch bestimmt
worden sind.
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