Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

— 28 — 
Das Ministerium des Innern kann die Bezüge von Gemeindepolizei- 
beamten, die schon vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in den staatlichen 
Polizeidienst übergetreten sind, derart regeln, daß sich diese Beamten 
nicht schlechter stellen, als wenn sie erst infolge dieses Gesetzes in den 
Staatsdienst übernommen worden wären. Den so geregelten Bezügen kann 
das Ministerium des Innern die Bezüge derjenigen ehemaligen Landjäger 
anpassen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zum Landespolizeiamt oder 
zum Grenzamt Friedrichshafen übergetreten sind, 
Art. 22. Gemeindepolizeibesmte, deren Uebernahme der Staat ablehnt. 
Das Ministerium des Innern kann es ablehnen, Gemeindepolizeibeamte 
zu übernehmen, die für den staatlichen Polizeidienst ungeeignet sind. Ein 
schriftlicher Bescheid muß vor dem Uebergang der Polizei in die Ver- 
waltung des Staats der Gemeinde und dem Polizeibeamten zugestellt 
werden. 
Hat der Gemeindepolizeibeamte zur Zeit seiner Ablehnung mindestens 
fünf Jahre im Dienst der Gemeinde gestanden, so kann sowohl er wie die 
Gemeindeverwaltung binnen vier Wochen nach der Zustellung ein Schieds- 
gericht anrufen, das endgültig entscheidet. Das Schiedsgericht besteht aus 
einem vom Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs bezeichneten Mitglied 
des Verwaltungsgerichtshofs als Vorsitzenden, zwei Vertretern des Mini- 
steriums des Innern und je einem Vertreter der von der Verstaatlichung 
der Polizei betroffenen Gemeindeverwaltungen und Gemeindepolizeibeamten. 
Die Bestimmungen über die Berufung der Beisitzer und über das Ver- 
fahren trifft das Ministerium des Innern. Die Kosten des Verfahrens 
trägt die Staatskasse. 
Gemeindepolizeibeamte, die in den Dienst des Staats nicht übernommen 
werden, sollen von der Gemeindeverwaltung weiter beschäftigt werden. 
Ist dies nicht möglich, so wird der Gemeinde insolange, als sie gesetzlich 
zur Weiterzahlung des Gehalts verpflichtet ist, die Hälfte desselben vom 
Staat ersetzt, jedoch nicht länger als bis zu dem Zeitpunkt, auf den nach 
endgültiger Entscheidung über die Nichtübernahme des Beamten in den 
Dienst des Staats das Dienstverhältnis durch die Gemeinde erstmals ge- 
kündigt werden kann. Ist der Beamte ruhegehaltsberechtigt und die Ge- 
meinde zur Leistung des Zuschusses und der Umlage an die Pensionskasse 
für Körperschaftsbeamte verpflichtet, so ist ihr die Hälfte dieses Beitrags 
vom Staat zu ersetzen. Dasselbe gilt für Gemeinden mit eigenen Pensions- 
anstalten. 
Wird einem Gemeindepolizeibeamten, der in den Dienst des Staats 
nicht übernommen worden ist, von der Gemeinde gekündigt, so kann ihm 
von der Gemeinde eine einmalige Uebergangabeihilfe gewährt werden, 
wenn die Kündigung für ihn eine besondere Härte bedeutet. An dieser 
Uebergangsbeihilfe trägt die Staatskasse die Hälfte bis zur halben Höhe 
des letzten Jahreseinkommens des Beamten, wenn das Ministerium des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.