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Das Ministerium des Innern kann die Bezüge von Gemeindepolizei-
beamten, die schon vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in den staatlichen
Polizeidienst übergetreten sind, derart regeln, daß sich diese Beamten
nicht schlechter stellen, als wenn sie erst infolge dieses Gesetzes in den
Staatsdienst übernommen worden wären. Den so geregelten Bezügen kann
das Ministerium des Innern die Bezüge derjenigen ehemaligen Landjäger
anpassen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zum Landespolizeiamt oder
zum Grenzamt Friedrichshafen übergetreten sind,
Art. 22. Gemeindepolizeibesmte, deren Uebernahme der Staat ablehnt.
Das Ministerium des Innern kann es ablehnen, Gemeindepolizeibeamte
zu übernehmen, die für den staatlichen Polizeidienst ungeeignet sind. Ein
schriftlicher Bescheid muß vor dem Uebergang der Polizei in die Ver-
waltung des Staats der Gemeinde und dem Polizeibeamten zugestellt
werden.
Hat der Gemeindepolizeibeamte zur Zeit seiner Ablehnung mindestens
fünf Jahre im Dienst der Gemeinde gestanden, so kann sowohl er wie die
Gemeindeverwaltung binnen vier Wochen nach der Zustellung ein Schieds-
gericht anrufen, das endgültig entscheidet. Das Schiedsgericht besteht aus
einem vom Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs bezeichneten Mitglied
des Verwaltungsgerichtshofs als Vorsitzenden, zwei Vertretern des Mini-
steriums des Innern und je einem Vertreter der von der Verstaatlichung
der Polizei betroffenen Gemeindeverwaltungen und Gemeindepolizeibeamten.
Die Bestimmungen über die Berufung der Beisitzer und über das Ver-
fahren trifft das Ministerium des Innern. Die Kosten des Verfahrens
trägt die Staatskasse.
Gemeindepolizeibeamte, die in den Dienst des Staats nicht übernommen
werden, sollen von der Gemeindeverwaltung weiter beschäftigt werden.
Ist dies nicht möglich, so wird der Gemeinde insolange, als sie gesetzlich
zur Weiterzahlung des Gehalts verpflichtet ist, die Hälfte desselben vom
Staat ersetzt, jedoch nicht länger als bis zu dem Zeitpunkt, auf den nach
endgültiger Entscheidung über die Nichtübernahme des Beamten in den
Dienst des Staats das Dienstverhältnis durch die Gemeinde erstmals ge-
kündigt werden kann. Ist der Beamte ruhegehaltsberechtigt und die Ge-
meinde zur Leistung des Zuschusses und der Umlage an die Pensionskasse
für Körperschaftsbeamte verpflichtet, so ist ihr die Hälfte dieses Beitrags
vom Staat zu ersetzen. Dasselbe gilt für Gemeinden mit eigenen Pensions-
anstalten.
Wird einem Gemeindepolizeibeamten, der in den Dienst des Staats
nicht übernommen worden ist, von der Gemeinde gekündigt, so kann ihm
von der Gemeinde eine einmalige Uebergangabeihilfe gewährt werden,
wenn die Kündigung für ihn eine besondere Härte bedeutet. An dieser
Uebergangsbeihilfe trägt die Staatskasse die Hälfte bis zur halben Höhe
des letzten Jahreseinkommens des Beamten, wenn das Ministerium des