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Verfügungen der Regierung entscheidende Verwaltungsgericht, das aus
wenigstens drei vom Fürsten ernannten juristisch vorgebildeten Mit-
gliedern bestand. Die für den fürstlichen Privatbesitz als Rechnungs-
kontrollstelle fungierende Buchhaltung in Butschowitz wurde auch
als staatliche Oberrechnungskammer bestellt. $ 33 der Verfassung:
„Die Gerichtsbarkeit wird im Auftrage des Fürsten durch geprüfte
und verpflichtete Richter verwaltet“, setzte sich in der Praxis dahin
um, daß, während das Landgericht Vaduz als Justizbehörde des ersten
Rechtszuges von einem nach den österreichischen Vorschriften zur
Ausübung des Richteramts befähigten Richter geleitet wurde, als zweite
Instanz das mit drei Juristen (Wiener Rechtsanwälten) besetzte fürst-
liche Appellationsgericht tätig war, indes als höchste Instanz auf Grund
eines Hofdekrets vom 13. Februar 1818 bzw. kraft Staatsvertrags vom
19. Januar 1884 das k. k. Oberlandesgericht in Innsbruck in Zivil-
und Strafsachen Recht sprach, Es trat weiter hinzu die, wenn auch
vertraglich geschaffene, Abhängigkeit vom Nachbarlande Oesterreich-
Ungarn im Eisenbabn-, Zoll- und Postverkehr. Und schließlich wirkte
noch schädlich auf die Verhältnisse des Landes ein, daß der Fürst in
einer langen Reihe von Jahren nicht das Land betreten hatte, während
andererseits die autokratische Verwaltung des Landes durch den lang-
jährigen Landesverweser von In DER MAuR eine starke Mißstimmung
in der durchaus monarchisch gesinnten Bevölkerung erzeugt hatte,
Alle diese Tatumstände zusammengenommen riefen eine nach In DER
MaAurs am 11. Dezember 1913 erfolgtem ‚Ableben sich zusammen-
schließende Opposition wach, die, unterstützt durch ein unabhängiges
Preßorgan, nachdrücklich für eine Wahrung der Volksrechte und eine
volkstümliche Abänderung der 1862er Verfassung eintrat und auch
im Landtage der von Imhof geleiteten Regierung gegenüber verfocht,
Die Verhältnisse, wie sie infolge des Weltkrieges sich infolge dessen
Rückwirkung auf das Land gestalteten, waren Verfassungsvorarbeiten
zunächst nicht gerade förderlich. So konnten solche erst in größerem
Maßstabe nach von Imhofs Verabschiedung, der ein Mißtrauensvotum
des Landtags im November 1918 vorausgegangen war, während der
Verweserschaft des Prinzen Carl Liechtenstein und in der Folge der
Nachfolgerschaft des Hofrats Dr. Peer aufgenommen werden. Zahlreiche
Neutralitätsverletzungen waren während des Weltkriegs auf das Konto
Oesterreichs zu buchen gewesen, denen der Verweser Imhof — selbst
Oesterreicher — nicht entgegengetreten war, andererseits ließ eine
Vernachlässigung der Wahrung strengster Neutralität, zu der die Re-