Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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Nach Schweizer Muster hat das Referendum in die neue Ver- 
fassung Aufnahme gefunden. Jedes vom Landtag beschlossene, von 
ihm nicht als dringlich erklärte Gesetz, ebenso jeder von ihm nicht 
als dringlich erklärte Finanzbeschluß, der eine einmalige neue Ausgabe 
von 10000 Franken oder eine jährliche Neuausgabe von 4000 Franken 
verursacht, unterliegt der durch besonderes Gesetz zu regelnden Volks- 
abstimmung, wenn der Landtag solche beschließt oder wenn innerhalb 
dreißig Tagen nach amtlicher Verlautbarung des Landtagsbeschlusses 
wenigstens 400 wahlberechtigte Landesbürger oder wenigstens drei Ge- 
meinden nach übereinstimmenden Gemeindeversammlungsbeschlüssen 
solches Begehren formgerecht stellen. Betrifft solches Begehren die 
Verfassung oder deren Teile, so bedarf das Verlangen der Unterschrift 
600 Wahlberechtigter oder übereinstimmende Gemeindeversammlungs- 
beschlüsse von wenigstens vier Gemeinden. Der Landtag kann auch 
über Aufnahme einzelner Grundsätze in ein zu erlassendes Gesetz das 
Referendum voranlassen. Die Abstimmung erfolgt gemeindeweise, die 
absolute Mehrheit der im ganzen Lande gültig abgegebenen Stimmen 
entscheidet über Annahme oder Ablehnung des Gesetzesbeschlusses. 
Hat der Landtag einen ihm im Wege der Volksinitative zugegangenen 
ausgearbeiteten und erforderlichenfalls mit einem Bedeckungsvorschlag 
versehenen Gesetzentwurf abgelehnt, so ist derselbe der Volksabstim- 
mung unterworfen. Die Annahme des Entwurfs durch die wahlberech- 
tigten Landesbürger vertritt diesfalls den sonst zur Annahme eines 
Gesetzes erforderlichen Landtagsbeschluß. 
Für die Zeit zwischen Vertagung, Schließung oder Autlösung des 
Landtags und seinem Wiederzusammentreten besteht zur Besorgung 
der Geschäfte ein Landesausschuß, gebildet aus dem Landtagspräsi- 
denten und vier vom Landtage aus seiner Mitte unter gleichmäßiger 
Berücksichtigung des Ober- und Unterlandes gewählten Mitgliedern, 
dessen Mandatsdauer mit Wiederzusammentritt des Landtags erlischt. 
Der Landesausschuß, der keine bleibende Verbindlichkeit für das Land 
eingehen kann und dem Landtage für seine Geschäftsführung verant- 
wortlich ist, ist berechtigt und verpflichtet: 
1. darauf zu achten, daß die Verfassung aufrechterhalten wird, 
die Landtagsgeschäfte erledigt und der Landtag bei Auflösung oder 
Vertagung rechtzeitig berufen wird, erforderlichenfalls hat er die Ein- 
berufung zu beantragen; 
2. die Landeskassenrechnung zu prüfen und mit Bericht an den 
Landtag zu leiten ;
	        
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