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Nach Schweizer Muster hat das Referendum in die neue Ver-
fassung Aufnahme gefunden. Jedes vom Landtag beschlossene, von
ihm nicht als dringlich erklärte Gesetz, ebenso jeder von ihm nicht
als dringlich erklärte Finanzbeschluß, der eine einmalige neue Ausgabe
von 10000 Franken oder eine jährliche Neuausgabe von 4000 Franken
verursacht, unterliegt der durch besonderes Gesetz zu regelnden Volks-
abstimmung, wenn der Landtag solche beschließt oder wenn innerhalb
dreißig Tagen nach amtlicher Verlautbarung des Landtagsbeschlusses
wenigstens 400 wahlberechtigte Landesbürger oder wenigstens drei Ge-
meinden nach übereinstimmenden Gemeindeversammlungsbeschlüssen
solches Begehren formgerecht stellen. Betrifft solches Begehren die
Verfassung oder deren Teile, so bedarf das Verlangen der Unterschrift
600 Wahlberechtigter oder übereinstimmende Gemeindeversammlungs-
beschlüsse von wenigstens vier Gemeinden. Der Landtag kann auch
über Aufnahme einzelner Grundsätze in ein zu erlassendes Gesetz das
Referendum voranlassen. Die Abstimmung erfolgt gemeindeweise, die
absolute Mehrheit der im ganzen Lande gültig abgegebenen Stimmen
entscheidet über Annahme oder Ablehnung des Gesetzesbeschlusses.
Hat der Landtag einen ihm im Wege der Volksinitative zugegangenen
ausgearbeiteten und erforderlichenfalls mit einem Bedeckungsvorschlag
versehenen Gesetzentwurf abgelehnt, so ist derselbe der Volksabstim-
mung unterworfen. Die Annahme des Entwurfs durch die wahlberech-
tigten Landesbürger vertritt diesfalls den sonst zur Annahme eines
Gesetzes erforderlichen Landtagsbeschluß.
Für die Zeit zwischen Vertagung, Schließung oder Autlösung des
Landtags und seinem Wiederzusammentreten besteht zur Besorgung
der Geschäfte ein Landesausschuß, gebildet aus dem Landtagspräsi-
denten und vier vom Landtage aus seiner Mitte unter gleichmäßiger
Berücksichtigung des Ober- und Unterlandes gewählten Mitgliedern,
dessen Mandatsdauer mit Wiederzusammentritt des Landtags erlischt.
Der Landesausschuß, der keine bleibende Verbindlichkeit für das Land
eingehen kann und dem Landtage für seine Geschäftsführung verant-
wortlich ist, ist berechtigt und verpflichtet:
1. darauf zu achten, daß die Verfassung aufrechterhalten wird,
die Landtagsgeschäfte erledigt und der Landtag bei Auflösung oder
Vertagung rechtzeitig berufen wird, erforderlichenfalls hat er die Ein-
berufung zu beantragen;
2. die Landeskassenrechnung zu prüfen und mit Bericht an den
Landtag zu leiten ;