Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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3. auf die Landeskasse bezügliche gemäß Landtagsbeschluß aus- 
zustellende Schuld- und Pfandverschreibungen mitzuvollziehen ; 
4. vom Landtag erhaltene besondere Aufträge zur Vorbereitung 
künftiger Landtagsverhandlungen zu erfüllen ; 
5. in dringenden Fällen Anzeige an den Fürsten zu erstatten und 
bei Bedrohung oder Verletzung verfassungsmäßiger Rechte Vorstel- 
lungen, Verwahrungen und Beschwerden zu erheben. 
Der Landesausschuß, der nach Bedarf über Einberufung des Präsi- 
denten in Vaduz die Sitzungen abhält, bedarf zur Gültigkeit der Be- 
schlüsse der Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern; er bezieht 
die nämlichen Taggelder und Reisekosten wie die Abgeordneten. 
Die gesamte Landesverwaltung mit Ausnahme der Schulangelegen- 
heiten, die dem Landesschulrat mit dem Regierungschef im Vorsitz 
unterstehen, liegt in Händen einer dem Fürsten und dem Landtage 
verantwortlichen Kollegialregierung, bestehend aus genanntem Regie- 
rungschef (dem früher sog. Landesverweser) und zwei Regierungsräten 
mit ebensoviel Stellvertretern. Der Regierungschef und sein Stell- 
vertreter, die beide gebürtige Liechtensteiner sein müssen, werden vom 
Fürsten einvernehmlich mit dem Landtage über dessen Vorschlag aus 
der wahlfähigen Bevölkerung ernannt. Zum Regierungschef kann ein 
Fremder nur ernannt werden, wenn der Landtag sich mit drei Viertel 
Majorität dafür entscheidet. Die beiden Regierungsräte wählt der 
Landtag aus der wahlfähigen Bevölkerung, die Wahl bedarf fürstlicher 
Bestätigung. Die regelmäßige Amtsdauer des Regierungschefs und 
des Stellvertreters beträgt sechs Jahre, die der Regierungsräte und 
Stellvertreter fällt mit der Mandatsdauer des Landtags zusammen. 
Spricht der Landtag dem Regierungschef nach Ablauf der sechs Jahre 
das Vertrauen aus, so gilt dies als Vorschlag zur Wiederernennung 
(gleiches gilt für den Stellvertreter). Verliert ein Mitglied der Regie- 
rung durch Amtsführung das Vertrauen des Volkes und des Landtags, 
so kann der Landtag, unbeschadet des Rechts auf Anklageerhebung 
vor dem Staatsgerichtshof, beim Fürsten seine Abberufung (Enthebung) 
beantragen. Nur der Regierungschef erhält feste Bezüge, die übrigen 
Regierungsmitglieder beziehen Taggelder und Reiseentschädigung ana- 
log den Abgeordneten. Die Geschäftsbehandlung durch die Regierung 
ist teils kollegiale, teils ressortmäßige, letztere nach einem kollegial 
zu Beginn jeden Jahres aufzustellenden Geschäftsverteilungsplan. Alle 
wichtigeren Regierungsangelegenheiten (insbesondere auch die Ver- 
waltungsstreitsachen) unterliegen der kollegialen Beratung, Beschluß-
	        
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