Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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rechtliche Beziehungen infolge von Säkularisationen. Freiburg i. B, 
1919, Herdersche Verlagsbuchhandlung. VIII u. 138 S. 
Den Zweck der Arbeit bezeichnet das Vorwort: „Heute beschäftigt 
sich die Oeffentlichkeit mit der Trennung von Staat und Kirche, Ob sie 
durchgeführt wird oder nicht, auf alle Fälle müssen die bürgerlichen Rechte 
der Kirche klargestellt und dann ebenso vom Staate geachtet werden wie 
beim einzelnen Staatsbürger‘. Dem entsprechend empfängt man hier den 
Eindruck, die Handakten eines umsichtigen Rechtsanwaltes vor sich zu 
haben, der einen Prozeß vorbereitet für die Katholische Kirche gegen den 
Staat und zwar gegen den badischen Staat insbesondere. 
Was zunächst über die französische Gesetzgebung gesagt wird, geht 
sehr oben hin. Ausführlicher wird der Reichs-Deputations-Hauptschluß von 
1803 behandelt und was „zum Vollzug“ desselben geschehen wäre. Die 
Unverletzlichkeit und Unwandelbarkeit der Rechte der Kirche wird kräftig 
betont, und vor allem liegt dem Verfasser daran, die bürgerlich- 
rechtliche Natur ihrer Ansprüche festzustellen und die Zuständigkeit 
der bürgerlichen Gerichte für deren Geltendmachung. S. 115 bis 
Ss. 138 folgt dann eine Tabelle: „Vorläufiger Ueberblick über das 1803 £. 
säkularisiertte, im Raume des Erzbistums Freiburg gelegene ehemalige 
Kirchenvermögen®,. Den Schluß bildet statt des sonst wohl üblichen Sach- 
registers ein „Ortsverzeichnis“. Otto Mayer. 
Schwarzlose, Karl: Die Neugestaltung der evangelischen Landeskirche 
Preußens nach dem Fortfall des landesherrlichen Kirchenregiments. 
119 S. Frankfurt a. M. 1920, Englert & Schlosser. Kart. 7 M. 
Der Verfasser — Lic. theol., Dr. iur. und Dr. phil. Pfarrer an St. Ka- 
tharinen in F. — hat in vorliegender Schrift eine für weitere Kreise wert- 
volle Arbeit gegeben, die die Grundlagen der im Titel angegebenen EFreig- 
nisse erleuchtet und das Verständnis für diese Fragen und deren Beur- 
teilung fördern kann. Er hat die Fachliteratur gründlich benutzt (182 An- 
merkungen) und sich oft eng an sie angeschlossen. Vielleicht hätte er 
noch KIRCHENHEIMs „Emil Herrmann“ (1912) und RıcaTer „Friedrich Wil- 
helm IV. u. d. Verfassung d. ev. Kirche“ (1861) erwähnen dürfen. Was 
dieser Fürst, der keineswegs nur „ein Romantiker auf dem Königsthron* 
war, einst gesagt, daß der Territorialismus und das landesherrliche Kirchen- 
regiment, jedes allein, genügt hätte, die ev. Kirche zu töten, wenn sie 
sterblich wäre, das tritt auch deutlich in der klaren und ansprechenden 
Darstellung des Verf. hervor. In sieben Abschnitten wird geschildert: 
die Entstehung der Landeskirchen, die des landesherrlichen Kirchenregi- 
ments, die Stellung der Reformatoren dazu, die theoretischen.Begründungen 
desselben, die Entwicklung und die Einrichtungen in Preußen, die neue 
Rechtslage, worauf das 8. Kap. kurz untersu&ht, wie sich die neue Ver- 
fassung gestalten soll.
	        
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