— 2593 —
rechtliche Beziehungen infolge von Säkularisationen. Freiburg i. B,
1919, Herdersche Verlagsbuchhandlung. VIII u. 138 S.
Den Zweck der Arbeit bezeichnet das Vorwort: „Heute beschäftigt
sich die Oeffentlichkeit mit der Trennung von Staat und Kirche, Ob sie
durchgeführt wird oder nicht, auf alle Fälle müssen die bürgerlichen Rechte
der Kirche klargestellt und dann ebenso vom Staate geachtet werden wie
beim einzelnen Staatsbürger‘. Dem entsprechend empfängt man hier den
Eindruck, die Handakten eines umsichtigen Rechtsanwaltes vor sich zu
haben, der einen Prozeß vorbereitet für die Katholische Kirche gegen den
Staat und zwar gegen den badischen Staat insbesondere.
Was zunächst über die französische Gesetzgebung gesagt wird, geht
sehr oben hin. Ausführlicher wird der Reichs-Deputations-Hauptschluß von
1803 behandelt und was „zum Vollzug“ desselben geschehen wäre. Die
Unverletzlichkeit und Unwandelbarkeit der Rechte der Kirche wird kräftig
betont, und vor allem liegt dem Verfasser daran, die bürgerlich-
rechtliche Natur ihrer Ansprüche festzustellen und die Zuständigkeit
der bürgerlichen Gerichte für deren Geltendmachung. S. 115 bis
Ss. 138 folgt dann eine Tabelle: „Vorläufiger Ueberblick über das 1803 £.
säkularisiertte, im Raume des Erzbistums Freiburg gelegene ehemalige
Kirchenvermögen®,. Den Schluß bildet statt des sonst wohl üblichen Sach-
registers ein „Ortsverzeichnis“. Otto Mayer.
Schwarzlose, Karl: Die Neugestaltung der evangelischen Landeskirche
Preußens nach dem Fortfall des landesherrlichen Kirchenregiments.
119 S. Frankfurt a. M. 1920, Englert & Schlosser. Kart. 7 M.
Der Verfasser — Lic. theol., Dr. iur. und Dr. phil. Pfarrer an St. Ka-
tharinen in F. — hat in vorliegender Schrift eine für weitere Kreise wert-
volle Arbeit gegeben, die die Grundlagen der im Titel angegebenen EFreig-
nisse erleuchtet und das Verständnis für diese Fragen und deren Beur-
teilung fördern kann. Er hat die Fachliteratur gründlich benutzt (182 An-
merkungen) und sich oft eng an sie angeschlossen. Vielleicht hätte er
noch KIRCHENHEIMs „Emil Herrmann“ (1912) und RıcaTer „Friedrich Wil-
helm IV. u. d. Verfassung d. ev. Kirche“ (1861) erwähnen dürfen. Was
dieser Fürst, der keineswegs nur „ein Romantiker auf dem Königsthron*
war, einst gesagt, daß der Territorialismus und das landesherrliche Kirchen-
regiment, jedes allein, genügt hätte, die ev. Kirche zu töten, wenn sie
sterblich wäre, das tritt auch deutlich in der klaren und ansprechenden
Darstellung des Verf. hervor. In sieben Abschnitten wird geschildert:
die Entstehung der Landeskirchen, die des landesherrlichen Kirchenregi-
ments, die Stellung der Reformatoren dazu, die theoretischen.Begründungen
desselben, die Entwicklung und die Einrichtungen in Preußen, die neue
Rechtslage, worauf das 8. Kap. kurz untersu&ht, wie sich die neue Ver-
fassung gestalten soll.