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und Unzulänglichkeit der bloß politischen Betrachtung zu betonen;
das, was wir selbst bieten, soll keine Polemik, sondern eine Er-
gänzung sein, von deren Unentbehrlichkeit wir zu überzeugen
hoffen.
Es handelt sich nicht um das Recht des Deutschen Reiches,
sondern um das deutsche Landesstaatsrecht. Das Reichsrecht wird
nur insoweit berücksichtigt, als es für das Verständnis des Landes-
rechts angezeigt ist. Damit die feste Unterlage des geltenden
Rechts nicht verlassen, andererseits die Einheit und Uebersicht-
lichkeit der Darstellung gewahrt bleibe, beschränken wir unsere
Ausführungen auf das sächsische Verfassungsrecht. Die Ergeb-
nisse, zu denen wir kommen, dürften mit geringen Abweichungen
auch für die übrigen deutschen Länder Geltung haben.
In Betracht kommen folgende Vorschriften der sächsischen
Verfassung vom 1. November 1920:
Art. 2. Die Staatsgewalt geht vom Volke aus.
Sie wird nach dieser Verfassung und nach der Verfassung
des Deutschen Reiches ausgeübt durch das Volk, den Landtag
und die Behörden.
Art. 5. Der Landtag beschließt die Gesetze, wählt den
Ministerpräsidenten und überwacht die Politik und Verwaltung
des Stäitss.
Art. 25. Die Regierung wird vom Gesamtministerium, der
obersten Staatsbehörde, geführt.
Art. 26. Der Ministerpräsident wird vom Landtage — ge-
wählt. — —
Der Ministerpräsident ernennt und entläßt die übrigen Mit-
glieder des Gesamtministeriums und bestellt einen Minister als
seinen Stellvertreter.
Nach jeder Neuwahl des Landtags ist das Gesamtministerium
neu zu bilden.
Art. 27. Die Mitglieder des Gesamtministeriums bedürfen
zu ihrer Amtsführung des Vertrauens des Landtags.