Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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und Unzulänglichkeit der bloß politischen Betrachtung zu betonen; 
das, was wir selbst bieten, soll keine Polemik, sondern eine Er- 
gänzung sein, von deren Unentbehrlichkeit wir zu überzeugen 
hoffen. 
Es handelt sich nicht um das Recht des Deutschen Reiches, 
sondern um das deutsche Landesstaatsrecht. Das Reichsrecht wird 
nur insoweit berücksichtigt, als es für das Verständnis des Landes- 
rechts angezeigt ist. Damit die feste Unterlage des geltenden 
Rechts nicht verlassen, andererseits die Einheit und Uebersicht- 
lichkeit der Darstellung gewahrt bleibe, beschränken wir unsere 
Ausführungen auf das sächsische Verfassungsrecht. Die Ergeb- 
nisse, zu denen wir kommen, dürften mit geringen Abweichungen 
auch für die übrigen deutschen Länder Geltung haben. 
In Betracht kommen folgende Vorschriften der sächsischen 
Verfassung vom 1. November 1920: 
Art. 2. Die Staatsgewalt geht vom Volke aus. 
Sie wird nach dieser Verfassung und nach der Verfassung 
des Deutschen Reiches ausgeübt durch das Volk, den Landtag 
und die Behörden. 
Art. 5. Der Landtag beschließt die Gesetze, wählt den 
Ministerpräsidenten und überwacht die Politik und Verwaltung 
des Stäitss. 
Art. 25. Die Regierung wird vom Gesamtministerium, der 
obersten Staatsbehörde, geführt. 
Art. 26. Der Ministerpräsident wird vom Landtage — ge- 
wählt. — — 
Der Ministerpräsident ernennt und entläßt die übrigen Mit- 
glieder des Gesamtministeriums und bestellt einen Minister als 
seinen Stellvertreter. 
Nach jeder Neuwahl des Landtags ist das Gesamtministerium 
neu zu bilden. 
Art. 27. Die Mitglieder des Gesamtministeriums bedürfen 
zu ihrer Amtsführung des Vertrauens des Landtags.
	        
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