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herrschende Zuchtlosigkeit und Willkür in den Begrifisbestim-
mungen und in der Terminologie“! Wir wollen es uns angelegen
sein lassen, diese Schwierigkeit nach Mögliehkeit zu überwinden.
II. Die Behauptung, daß die Regierung nichts als das Vollzugs-
organ des Landtags sei, wäre richtig, wenn Politik und Verwal-
tung lediglich Ausführung, Vollzug der Gesetze wären; denn Ge-
setze zu erlassen ist normalerweise allein der Landtag zuständig.
Allein es kann keine Rede davon sein, daß Politik und Verwaltung
in weiter nichts bestehen als im Vollziehen der Befehle des Ge-
setzgebers. „Es wäre ganz einseitig und widerspräche dem Recht
ebenso wie den Tatsachen, wenn man behaupten wolle, alle Ver-
waltungstätigkeit sei bloßer Gesetzesvollzug. Die Verwaltung
begreift vielmehr und anderes in sich als die Verwirklichung ge-
setzgeberischer Willensimpulse und Anordnungen. Wenn der Staat
Verträge schließt mit Privatpersonen oder anderen Staaten, wenn
er eine Eisenbahnkonzession erteilt, wenn er Beamte ein- und
absetzt, so sind das alles Verwaltungshandlungen, aber solche,
gestalt deren die Staatsverwaltung ihren eigenen Willen, nicht
den der Legislative vollzieht. Wenn die Verwaltung eine neue
Behörde, eine öffentliche Anstalt oder Einriehtung ins Leben ruft,
so kann das Gesetzesvollzug sein; dann nämlich, wenn ein Gesetz
diese Behörde, Anstalt, Einrichtung angeordnet und die Verwal-
tung entsprechend beauftragt hat; es muß aber nicht Gesetzes-
vollzug sein und es ist dies dann nicht der Fall, wenn die Ver-
waltung aus eigener Initiative gehandelt hat. Die Sache liegt
also nicht so, daß der Gesetzgeber immer erst im Einzelfall wollen
muß, damit die Verwaltung vollziehen darf.* So zutreffend An-
SCHÜTZ1S, Er fügt hinzu: Gesetzmäßige Verwaltung bedeute nicht,
daß die Legislative jedesmal erst wollen müsse, sondern es be-
deute, daß das Tun der Verwaltung durch das Gesetz beschränkt
sei. Das Gesetz sei regelmäßig weder Ursache noch Zweck, im-
15 Systematische Rechtswissenschaft, in „Kultur der Gegenwart“ (2)
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